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Der Inhaber dieser Prioritäts-Obligation ist auf Höhe des darin ver-
schriebenen Kapitales und der davon zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft.
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt ein Anleihe-Geschäft
zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden
3500 000 Mark
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert.
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu
hinreichen sollte, um die obigen 3500 000 Mark Prioritäts-Obligationen und
nach eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest
derselben vertragsmäßig mit 4½⅛ Prozent zu verzinsen, haben die vier hohen
Staatsregierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen den-
selben hierüber errichteten Staatsvertrages vom 1. Februar 1877, dessen Be-
stimmungen die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßigen Be-
schlusses als sie verpflichtend anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig
erforderlichen Zuschüsse zu gewähren und zu den Fälligkeitsterminen der Direktion
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen.
Jena, den 14. September 1877.
Die Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.
(Unterschriften wovon eine eigenhändig.)
Contrasignirt (Stempel)
Der Rendant
(Eigenhändige Unterschrift.)
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