266
ben Kenntniß erhält, eine amtliche Feststellung und Untersuchung nach 8. 13
und 14 der revidirten Instruktion sofort anzuordnen.
Bei einer solchen ist der Bezirks-Thierarzt oder, wenn dies nicht angeht,
ein anderer approbirter Thierarzt zuzuziehen.
Von der Feststellung der Rinderpest innerhalb seines Bezirks hat der
Großherzogliche Bezirks-Direktor dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-
Ministerium und den Vorständen sämmtlicher unmittelbar angrenzenden Ver-
waltungsbezirke des Großherzogthums und benachbarter Staaten telegraphisch
Kenntniß zu geben, auch eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen.
§. 6.
Die Taxatoren (§. 3 des Bundesgesetzes vom 7. April 1869) sind von
dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor oder einem besonders dazu von ihm
beauftragten Vertreter nach Maßgabe der Umstände zu bestellen und zu ver-
pflichten. Es sind sachkundige und voraussichtlich unbetheiligte Männer zu
wählen.
Ihre Verpflichtung geschieht durch Handgelöbniß an Eidesstatt dahin,
daß sie die von ihnen verlangten Schätzungen unparteiisch und dem gemeinen
Werth der Sache entsprechend abgeben wollen.
§. 7.
Jede Schätzung ist von zwei Taxatoren vorzunehmen. Einigen sie sich
nicht über die Entschädigungssumme, so hat der Großherzogliche Bezirks-Direktor
dieselbe auf die Mitte zwischen beiden Schätzungen festzustellen.
Ueber die Schätzung ist vom Gemeindevorstand ein Protokoll aufzunehmen.
Dasselbe muß über die Veranlassung zur Abschätzung, über die abgeschätzten
Gegenstände, bei Vieh auch über den Tag der Täödtung, über die Personen
der Taxatoren und ihre Verpflichtung, sowie über die Schätzung eines jeden
der Toxatoren vollständigen Aufschluß geben und ist von beiden Taxatoren
mit zu unterschreiben.
Im Falle der Nichteinigung der Taxatoren über die Entschädigungssumme
hat der Großherzogliche Bezirks-Direktor die Feststellung (Absatz 1) dem Protokoll
nachträglich zuzufügen.
In jedem Falle ist das Protokoll an den Großherzoglichen Bezirks-
Direktor einzusenden.