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gleichen in Gemäßheit der Berordnung vom 11. November 1874 (S.
385 des Reg.-Blattes) nach Mark zu erfolgen, wobei genau darauf zu
achten ist, daß die Gesammtschätzungssumme eines jeden Steuerpflich-
tigen — so weit sie nicht mit fünf Mark einzustellen ist — mit zehn
Mark theilbar sein muß.
Eiuen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 hat ein Reichsangehöriger an
dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat,
welche auf die Absicht einer dauernden Beibehaltung einer solchen
schließen lassen.
Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen auf eine solche Absicht
zu schließen, und ob daraus die Beibehaltung oder Annahme eines
Wohnsitzes im Großherzogthume zu folgern ist, wird zunächst dem pflicht-
mäßigen Ermessen der Gemeindevorstände und Rechnungsämter bezüglich
Steuer-Lokal-Kommissionen nach den in den einzelnen Fällen vorliegen-
den thatsächlichen Verhältnissen überlassen.
Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen das Innehaben
eines Wohnsitzes im Großherzogthume nicht ganz zweifellos erscheinen
sollte, mit der hierländischen Besteuerung, dafern dieselbe von dem Be-
stehen eines Wohnsitzes im Großherzogthume ges lich abhängig ist, so
lange zu verfahren, als nicht von der betreffenden Person nachgewiesen
wird, daß sie in einem andern Lande des deutschen Reichs einen Wohnsitz
habe und daselbst zu den direkten persönlichen Stenern beigezogen sei.
Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume
ihren Wohnsitz haben, und sich im Laufe des Jahres mehr oder weniger
lange nach einem andern Lande des deutschen Reichs begeben und dort
in Dienst oder Arbeit treten, aber ihre oder ihrer Familie Wohnung
beibehalten, erwerben in dem Staate, nach welchem sie sich vorübergehend
wenden, keinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai
1870, und bleibt deshalb ihr Arbeitseinkommen im Großherzogthume
auch während ihrer Abwesenheit von demselben steuerpflichtig.
Weimar am 27. November 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.