Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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gleichen in Gemäßheit der Berordnung vom 11. November 1874 (S. 
385 des Reg.-Blattes) nach Mark zu erfolgen, wobei genau darauf zu 
achten ist, daß die Gesammtschätzungssumme eines jeden Steuerpflich- 
tigen — so weit sie nicht mit fünf Mark einzustellen ist — mit zehn 
Mark theilbar sein muß. 
Eiuen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 hat ein Reichsangehöriger an 
dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, 
welche auf die Absicht einer dauernden Beibehaltung einer solchen 
schließen lassen. 
Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen auf eine solche Absicht 
zu schließen, und ob daraus die Beibehaltung oder Annahme eines 
Wohnsitzes im Großherzogthume zu folgern ist, wird zunächst dem pflicht- 
mäßigen Ermessen der Gemeindevorstände und Rechnungsämter bezüglich 
Steuer-Lokal-Kommissionen nach den in den einzelnen Fällen vorliegen- 
den thatsächlichen Verhältnissen überlassen. 
Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen das Innehaben 
eines Wohnsitzes im Großherzogthume nicht ganz zweifellos erscheinen 
sollte, mit der hierländischen Besteuerung, dafern dieselbe von dem Be- 
stehen eines Wohnsitzes im Großherzogthume ges lich abhängig ist, so 
lange zu verfahren, als nicht von der betreffenden Person nachgewiesen 
wird, daß sie in einem andern Lande des deutschen Reichs einen Wohnsitz 
habe und daselbst zu den direkten persönlichen Stenern beigezogen sei. 
Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume 
ihren Wohnsitz haben, und sich im Laufe des Jahres mehr oder weniger 
lange nach einem andern Lande des deutschen Reichs begeben und dort 
in Dienst oder Arbeit treten, aber ihre oder ihrer Familie Wohnung 
beibehalten, erwerben in dem Staate, nach welchem sie sich vorübergehend 
wenden, keinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 
1870, und bleibt deshalb ihr Arbeitseinkommen im Großherzogthume 
auch während ihrer Abwesenheit von demselben steuerpflichtig. 
Weimar am 27. November 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei. 
 
	        
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