Einleitung.
Für die Geschichte des deutschen Volkes war lange kein
Reichstag wichtiger gewesen, als der Wormser im Jahre 1521;
unter den Augen des jungen Kaisers Karl war manches entschieden,
manches angebahnt worden, vieles war zur Sprache
gekommen, was schon länger die deutschen Gemüter bewegt
hatte.
Ein längst gehegter Wunsch der Stände, die Errichtung
des Reichsregiments, war dem Kaiser bei seiner Wahl
abgetrotzt worden; der Enkel musste bewilligen, was der
Grossvater immer hinauszuschieben gewusst hatte Nun, im
Jahre 1521, war die Ordnung für dieses Regiment!) festgesetzt
worden, nichts stand dieser Gewalt mehr im Wege: es
war ein bedeutender Sieg der ständischen Elemente. Nur
die dauernde Unterhaltung des Regiments sollte noch manche
Überlegung fordern, denn man durfte nicht hoffen, vom
Kaiser für diese ständische Schöpfung direkte Unterstützung
zu erlangen. Sollte das Regiment nicht immer genötigt sein,
von der jeweiligen Gunst der Verhältnisse abzuhängen, so
musste es eine stetig fliessende Hilfsquelle zur Verfügung
haben. Und so war schon in Worms ein Plan ıns Auge
gefasst worden, welcher allerdings erst eine eingehende Be-1)
Vgl. Wyneken, Regimentsordnung. (Forschungen z. deutschen
Gesch. Bd. VIII. S. 563—628.) — Lünig, Teutsches Reichs - Archiv;
Part. Gen. Contin. I. p. 350—57. Der Abschied pag. 373—89. — A
Brückner (Zur Gesch. des Reichstags zu Worms 1521. Heidelberg.
Diss. 1860.) nennt (S. 60) die Regimentsordnung eine „Umgehung der
Wahlkapitulation® und meint (S. 47) sogar, aus dem Regiment sei ein
„kaiserlicher Staatsrat“ geworden. Davon kann in den Jahren 1522
u. 1523 nı. E. nicht die Rede sein.