Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Breite, eingeführt werden, unbeschadet der für Briefpapier, Tabellen und in 
etwaigen sonstigen Ausnahmefällen üblichen Formate. 
Die Großherzoglichen Staats-Behörden werden demnach angewiesen, nach 
Verbrauch der bei ihnen vorhandenen Vorräthe nur Papier von dem oben be- 
zeichneten Format anzuschaffen und fortan zu gebrauchen. 
Weimar am 7. Februar 1877. 
Großherzoglich Sächsischte Staats-Ministerium. 
bon. 
(271 Das 1., 2., 3., 4, und 5. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1877 ent- 
halten unter 
Nr. 1156 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Post- und Telegraphenverwaltung, vom 3. Januar 1877; unter 
Nr. 1157 den Niederlassungsvertrag zwischen dem deutschen Reich und der 
schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 27. April 1876; unter 
Nr. 1158 die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatz- 
anweisungen im Betrage von 14,300,000 Mark, vom 17. No- 
vember 1876; unter 
Nr. 1159 die Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangs- 
abgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere 
Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Er- 
zeugnisse gelegt sind, erhoben, beziehungsweise bewilligt werden, 
vom 15. Jannar 1877; unter 
Nr. 1160 Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit dem Frei- 
staat Costa Rica, vom 18. Mai 1875; unter 
Nr. 1161 Bekauntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten 
zum Bundesrath, vom 27. Januar 1877; unter 
Nr. 1162 Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzan- 
weisungen im Betrage von 6,300,000 Mark, vom 2. Februar 
1877; unter 
Nr. 1163 das Gerichts-Verfassungs-Gesetz, vom 27. Januar 1877; unter 
Nr. 1164 das Einführungs-Gesetz zu dem vorgedachten Gesetze, vom 
27. Januar 1877; unter 
Nr. 1165 Anordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
5. Februar 1877. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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