Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 3. 
Gewerbebetrieb der Ausländer. 
In Betreff der Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren 
Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate haben, 
treten, sofern nicht durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen 
des Staats-Ministeriums anderweite Festsetzungen getroffen sind, nachstehende 
besondere Bestimmungen ein: 
1) Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen auch 
dann unterworfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und 
Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues, der Jagd und des Fisch- 
fanges ohne vorgängige Bestellung in eigener Person feilbieten wollen 
(§. 1, Nr. 1). 
2) Die Bestimmungen des §. 2, Nr. 1 finden auf dieselben und auf die 
in ihren Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande 
betriebenes Geschäft Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen, 
keine Anwendung. 
3) Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von 
Waarenbestellungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten bleibt 
von der Gewerbesteuer frei. 
Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungsgegenständen, 
welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und der 
Waarenankauf auf Wochenmärkten gewerbesteuerfrei gestattet. 
8. 4. 
Besteuerung der Wanderlager und Uebergang vom Gewerbebetrieb im Umher-- 
ziehen zum stebenden Gewerbebetrieb. 
Wer ein Waarenlager (sogenanntes Wanderlager) außerhalb seines Wohn- 
ortes — ausgenommen auf Jahrmärkten oder öffentlichen Ausstellungen — im 
Großherzogthume feilbietet oder durch Andere feilbieten läßt, unterliegt, auch 
wenn er diesen Gewerbebetrieb als stehenden anmeldet, zunächst für die Dauer 
des Kalenderjahres, in welchem der Gewerbebetrieb im Großherzogthume be- 
gonnen hat, und weiter so lange, als nicht außer Zweifel gesetzt ist, daß der 
Inhaber eine dauernde gewerbliche Niederlassung begründet hat, der Besteue- 
rung des Gewerbebetriebes im Umherziehen. 
Im Zweifelsfalle hat das Staats-Ministerium endgültig zu entscheiden, 
ob ein feilgebotenes Waarenlager als sogenanntes Wanderlager anzusehen ist, 
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