Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Bemerkungen. 
1) Name des Sträflings: 
2) Wohnort: 
3) Stand oder Gewerbe: 
4) Religion des Sträflings: 
5) Alter desselben: 
6) Personenbeschreibung: 
Größe: 
Haare: 
Augen: 
Gesichtsfarbe: 
Besondere Kennzeichen: 
7) Zeitpunkt von welchem die Verbüßung der Strafe zu datiren ist 
(54 III. Nach einer Mittheilung des Kriegs-Ministers und Chefs des Direk- 
toriums des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses d. d. Berlin den 18. 
Mai d. J. ist es in Folge des Reichsgesetzes vom 29. April d. J. dem ge- 
nannten Direktorium ermöglicht, von jetzt ab auch die Waisen von Soldaten, 
welche zum Großherzoglichen Kontingent gehörig im Weimarischen Regiment, 
oder auch in einem anderen Regiment der Preußischen Armee gedient haben, 
an den Wohlthaten der genannten Stiftung Theil nehmen zu lassen. 
Solches wird unter Hinweisung auf die nachstehend abgedruckten Bedin- 
gungen, unter welchen diese Wohlthaten im Allgemeinen verliehen werden, hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Juni 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg.
	        
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