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Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den Betrieb
und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten.
Insbesondere muß der Konzessionar auf seine Kosten alle Vervollstäu-
digungen und Vervollkommnungen der Bahnanlagen und des Betriebs-Ma-
terials ausführen, welche von der Großherzoglichen Regierung innerhalb der
durch den Charakter der Bahn gezogenen Grenzen im Interesse des Verkehrs
und dessen Sicherung als Bedürfniß bezeichnet werden.
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Un-
fälle oder Naturereignisse hat der Konzessionar für thunlichste Beschleunigung
der Wiederherstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Per-
sonen und Güter ohne Tariferhöhung auf der unterbrochenen Strecke zu be-
fördern.
Zur Erfüllung seiner Obliegenheiten kann der Konzessionar Seitens der
zuständigen Großherzoglichen Aufsichtsbehörden nach Befinden durch Ordnungs-
Strafauflagen angehalten werden, und hat, wenn auch diese fruchtlos bleiben,
Segquestration oder völlige, den Betriebsvertrag lösende Entziehung der Betriebs-
Konzession zu gewärtigen.
§. 23.
Der Lokomotiv--Fabrik Krauß und Komp. liegt insonderheit ob, alle Re-
paraturen und Neuherstellungen, welche in und an den ihr überwiesenen Ge-
bäulichkeiten mit Allem, was daran erd-, band-, rand-, niet-, nagel= und mauer-
fest ist, ingleichen an dem überwiesenen Inventar, an Geleisen, Gräben, Wasser-
leitungen, Brücken und sonstigen Bauwerken während der Dauer des Betriebs-
vertrags erforderlich sind, damit die betreffenden Bestandtheile sich stets in einem
guten baulichen und zweckentsprechenden Zustande befinden, auf seine Kosten aus-
führen zu lassen. Es darf dabei ohne spezielle Genehmigung der Großherzog-
lichen Regierung an der bestehenden Einrichtung der Gebände, Bauwerke u. s. w.
Nichts geändert werden. Die Unterhaltung der Böschungen erfolgt nach Maß-
gabe der Bestimmungen in §. 7 Anlage A Nr. I.
Zeigen sich Mängel und Fehler des gewählten Oberbau-Systems, tritt
beispielsweise ein Laufen der Schienen und Geleise hervor, so ist der Konzes-
sionar verpflichtet, denselben nach Maßgabe der Anordnungen der Großherzog=
lichen Regierung abzuhelfen.