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lbl Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetz, die Ablösung grundherrlicher Rechte der Kirchen, geistlichen
und Schul-Stellen betreffend.
Von dem Landtage ist bei der verfassungsmäßigen Erklärung seiner Zu-
stimmung zu dem Gesetze vom 13. Juni 1878, die Ablösung grundherrlicher
Rechte der Kirchen, geistlichen und Schul-Stellen betreffend, die Erwartung
ausgesprochen worden, daß ein thunlichst vereinfachtes und mit möglichst wenig
Kosten für die Betheiligten verbundenes Ablösungsverfahren im Wege der
Ausführungs-Verordnung angeordnet werde. Hieran anknüpfend und in der Er-
wägung, daß bei den Ablösungen der bezeichneten Rechte zumeist die Verhält-
nisse so einfach liegen werden, daß regelmäßig die Ablösung durch bloße Ver-
einbarung der Betheiligten in einem ihre Einigung vermittelnden Verfahren
zu erzielen sein wird, und daß die Betheiligten im wohlverstandenen eigenen
Interesse zu einer gütlichen Ausgleichung bereitwilligst die Hand bieten werden:
wird zur Ausführung des gedachten Gesetzes vom 13. Juni 1878 mit höchster
Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnet, wie folgt:
§. 1.
Wenn bei grundherrlichen Rechten der Kirchen, geistlichen oder Schul-
Stellen Berechtigte oder Verpflichtete auf Ablösung antragen wollen, so werden
sie vor Allem zur Erzielung einer Einigung über die abzulösenden Abgaben
oder Leistungen und, so weit möglich, auch über die Berechnung der Ent-
schädigungskapitale sich unmittelbar unter einander benehmen. Dabei soll den
Geistlichen und Lehrern, (den Geistlichen für die Kirchen und geistlichen Stellen,
den Lehrern für die Schul-Stellen), die Aufgabe obliegen, die den Verhand-
lungen zu Grunde zu legende Aufstellung über die abzulösenden Abgaben oder
Leistungen mit Angabe der pflichtigen Grundstücke und ihrer Besitzer, nach Be-
finden unter Beihilfe eines Schreibers oder Rechnungsverständigen anzufertigen.
Ueber die Kosten solcher Beihilfe ist eine Einigung dahin herbeizuführen, daß
dieselben von den Betheiligten nach dem durch §. 215 des Ablösungs-Gesetzes
vom 28. April 1869 bestimmten Verhältniß gemeinschaftlich getragen werden.
Auch werden alsbald die auf die einzelnen Verpflichteten entfallenden Ab-
lösungskapitalien thunlichst mit auszuwerfen sein, wie dies namentlich nicht
allein bei Geldzinsen, wo nur der Jahresbetrag mit 22½ multiplicirt zu