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8. 18.
Revision der Wagen.
Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision
zu unterwerfen, bei welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden
müssen.
§. 19.
Bezeichnungen an den Wagen.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revi-
sionsregistern geführt wird;
P) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder;
d) das größte zulässige Ladegewicht;
e) das Datum der letzten Revision.
§. 20.
Uebergang der Betriebsmittel auf Hanntbahner.
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei-
Reglement und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung
haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen.
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung
des Betriebes.
S. 21.
Bahnbewachung.
Die Bahnstrecke ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern
die zulässige Geschwindigkeit mehr als 20 km in der Stunde beträgt.
An Stellen, deren Befahren in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse
besondere Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei frequenten Niveanübergängen,
ist bei Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 km in der Stunde
eine Bewachung der Bahn erforderlich.
Der Barrierendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden.
Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive
an einen in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden Wegeübergang, dessen Be-
wachung nicht vorgeschrieben ist, hat der Lokomotivführer das Löutewerk der