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Normalprofil des lichten Raums für die freie Bahn und für die Bahnhöfe
vorhanden ist.
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu ge-
statten sind, bestimmt der Bundesrath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden,
kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der
Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
8. 3.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen,
welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 m zu
erkennen ist.
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht
sind, verschlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige
Stellung der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit
sichern.
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzu-
lässig, Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aussichts-
behörde zulässig.
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der
Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueber-
brückung hergestellt werden.
S. 4.
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn-
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn
abzuhalten.
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche
können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit
Seitenaufwurf angesehen werden.
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht
sichtbaren Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten
Bahngeleises zu versehen.
Für den Abstand der geöffneten Barridrenflügel von den Geleisen sind
die Bestimmungen des §. 2 zu beachten.
1878. 32