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gänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vigzinalstraßen erleuchtet sein.
Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrièren, soweit sie nicht mit Genehmigung
der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden.
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde
vor der Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen be—
fördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten.
8. 9.
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege
sind Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu
Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat jedesmal
zu erfolgen, wenn dieselben einen Weg von höchstens 100 000 Kilometer zurück—
gelegt haben, sowie auch bei den Lokomotiven nach jeder größeren Kesselreparatur,
niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision,
welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampftessel
vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-
Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären
mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf
Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche
bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung
gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist als der vorstehend vorgeschriebene.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des
Manometers zu prüfen.
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere
Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent-
fernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen
die Ergebnisse zu verzeichnen find.
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