Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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erhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der 
Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen 
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer 
besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten. 
§. 66. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte 
berufen: 
1) Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 
2) Ober-Betriebsinspektoren, 
3) Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober- 
Inspektoren, Transport--Inspektoren und deren Assistenten), 
4) Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
5) Bahnkontroleure und Betriebskontroleure, 
ferner: 
6) Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofs- 
verwalter), 
7) Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahn- 
hofs-Inspektionsassistenten), 
8) Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 
9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen- 
wärter), 
10) Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken- 
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter), 
11) Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, 
Ober-Schaffner), 
12) Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
13) Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure), 
14) Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
	        
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