Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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ekanutmachung, 
betreffend 
Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 6. Juni d. J. tritt bezüglich 
der in der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 
1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 73 ff.) unter III. 19 und 
20 aufgeführten Signale mit dem 1. Juli d. J. eine Abänderung dahin in 
Kraft, daß daselbst Folgendes zu setzen ist: 
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal). 
bei Tage: 
  
An der Hinterwand des letzten Wa- 
gens eine roth und weiße runde Scheibe. 
bei Dunkelheit: 
  
An der Hinterwand des letzten Wa- 
gens in ungefährer Höhe der Buffer 
eine roth leuchtende Laterne (Schluß- 
laterne) und außerdem am letzten Wa- 
gen zwei nach vorn grün und nach 
hinten roth leuchtende Laternen (Ober- 
Wagenlaternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven 
auf der freien Bahnstrecke genügt eine 
roth leuchtende Laterne und bei Be- 
wegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen 
die Anbringung einer Laterne mit wei- 
ßem Lichte am Anfange der Lokomotive 
und am Ende des Tenders, bei Tender- 
Lokomotiven au beiden Enden dersel- 
ben.
	        
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