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d) des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der
Handhabung der elektro-magnetischen Läutewerke, sowie sämmtlicher
Bahnausrüstungsgegenstände und der Bestimmungen über Beaufsich-
tigung und Unterhaltung der Telegraphenleitung,
e) des Bahnpolizei-Reglements, soweit es den Dienstkreis eines Bahn-
wärters betrifft, und der Signalordnung nebst den für die betreffende
Bahn erlassenen Ausführungs-Instruktionen, insbesondere auch der
Anweisung zur Hülfeleistung bei Lebensgefahr und plötzlichen Un-
fällen und der Bestimmungen über gefundene Sachen,
t) der Instruktion für Weichensteller und Bahnwärter.
IX. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter)
außer den unter VIII bezeichneten Erfordernissen, jedoch mit der Maß-
gabe, daß statt im Bahnbewachungs= und Signaldienste eine zweimonat-
liche Beschäftigung im Weichenstellerdienste vorherzugehen hat,
die Kenntniß:
8) der verschiedenen bei der betreffeuden Bahn vorkommenden Arten
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Konstruktion, ihres Zweckes
und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrich-
tungen,
h) der Konstruktion, des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben,
Schiebebühnen, Zentesimalwaagen und Wasserkrahne,
i) der Instruktion über den Rangirdienst,
k) des Bahnpolizei-Reglements, soweit dasselbe den Dienstkreis eines
Weichenstellers betrifft.
X. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister:
1) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
2) vorherige Beschäftigung beim Ban oder der Unterhaltung des Oberbaues
einer Bahn und auf einem bau= oder betriebstechnischen Büreau von
zusammen einjähriger Dauer,
3) allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift
und Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahn-
meisters in angemessener Form schriftlich darzustellen,