Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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d) des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der 
Handhabung der elektro-magnetischen Läutewerke, sowie sämmtlicher 
Bahnausrüstungsgegenstände und der Bestimmungen über Beaufsich- 
tigung und Unterhaltung der Telegraphenleitung, 
e) des Bahnpolizei-Reglements, soweit es den Dienstkreis eines Bahn- 
wärters betrifft, und der Signalordnung nebst den für die betreffende 
Bahn erlassenen Ausführungs-Instruktionen, insbesondere auch der 
Anweisung zur Hülfeleistung bei Lebensgefahr und plötzlichen Un- 
fällen und der Bestimmungen über gefundene Sachen, 
t) der Instruktion für Weichensteller und Bahnwärter. 
IX. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter) 
außer den unter VIII bezeichneten Erfordernissen, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß statt im Bahnbewachungs= und Signaldienste eine zweimonat- 
liche Beschäftigung im Weichenstellerdienste vorherzugehen hat, 
die Kenntniß: 
8) der verschiedenen bei der betreffeuden Bahn vorkommenden Arten 
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Konstruktion, ihres Zweckes 
und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrich- 
tungen, 
h) der Konstruktion, des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, 
Schiebebühnen, Zentesimalwaagen und Wasserkrahne, 
i) der Instruktion über den Rangirdienst, 
k) des Bahnpolizei-Reglements, soweit dasselbe den Dienstkreis eines 
Weichenstellers betrifft. 
X. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister: 
1) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen, 
2) vorherige Beschäftigung beim Ban oder der Unterhaltung des Oberbaues 
einer Bahn und auf einem bau= oder betriebstechnischen Büreau von 
zusammen einjähriger Dauer, 
3) allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift 
und Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahn- 
meisters in angemessener Form schriftlich darzustellen,
	        
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