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!75] III. Nachdem mehrfach die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß zu
gerichtlichen Urkunden (Erbscheinen, Kaufbriefen, Pfandbriefen u. s. w.) minder
haltbares Papier verwendet worden ist, werden die betreffenden Gerichtsbehörden
hiermit angewiesen, zu derartigen Urkunden möglichst dauerhaftes Papier zu
verwenden. ·
Weimar am 3. September 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
/761 IV. Zur zweiten ordentlichen Landes-Synode sind in Gemäßheit der Be-
stimmungen in den §8§ 3 ff. der Synodal-Ordnung vom 29. März 1873
folgende Abgeordnete ernannt und gewählt worden:
A. Von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind ernannt:
der Pfarrer Hunnius von Großneuhausen,
der Pfarrer Stiebritz zu Olbersleben,
der Großherzogliche Kammerherr und Kirchen-Patron von der Gabe-
lentz-Linsingen auf Münchenbernsdorf,
der Großherzogliche Gymnasial-Direktor Dr. Weniger zu Eisenach.
B. Von der theologischen Facultät zu Jena ist erwählt:
der Großherzogliche Kirchenrath und ordentlicher Professor der Theologie
Dr. th. Lipsius zu Jena.
C. Von den Kirchgemeinden sind gewählt:
im I. Wahlbezirke:
der Großherzogliche Oberhofprediger und Oberpfarrer, Geheime Kirchen-
rath Dr. th. Hesse in Weimar und
der Großherzogliche Professor Martersteig daselbst,
als Abgeordnete;
der Archidiakonus Fiege und
der Bürgerschuldirektor Pfeiffer, beide ebendaselbst;
als Ersatzmänner;