Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eise nach.
Nummer 8. Weimar. 14. Februar 1878.
F#b#l-. Revidirte Berordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876, die Fischerei betressend S. 9.—
. Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg. Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem die im Eingange Unserer provisorischen Verordnung vom 11. Mai
v. J. (S. 89 des Regier.-Blatts) gedachten Verhandlungen wegen Verein-
barung übereinstimmender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fische-
rei mit den dort genannten und unter dem Hinzutritt der meisten übrigen
von den Stromgebieten der Elbe und Weser berührten Deutschen Staaten
nunmehr zum Abschluß gekommen sind, ist die Eingangs bezeichnete provisorische
Verordnung mit Rücksicht auf den Inhalt der getroffenen Verabredungen einer
Revision unterzogen worden und verordnen Wir, an Stelle derselben, zur Aus-
führung des Gesetzes vom 6. Mai 1876 Folgendes:
8. 1.
Ju K. 19 Ziffer 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1876.
Fische der im Verzeichnisse Anlage A. zu dieser Verordnung aufge-
führten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze
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