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welche Bevollmächtigte folgenden Vertrag unter Vorbehalt der Ratifkation ab-
geschlossen haben:
Artikel 1.
Die Grundstückszusammenlegung und die Hutablösung in der Flur der
Gemeinde Kranichfeld und in der Flur der Gemeinde Stedten sowohl Wei-
marischen als Meiningenschen Antheils soll in einem, für die beiderseitigen
Antheile gemeinschaftlichen Verfahren erfolgen.
Hierbei sind überall, insbesondere in Betreff der Voraussetzungen der Ein-
leitung und der sachlichen und formellen Grundsätze der Zusammenlegung und
der Hutablösung, sowie in Betreff der Zuständigkeit der Behörden die im
Herzogthum Sachsen Meiningen gegenwärtig geltenden Bestimmungen über die
Grundstückszusammenlegung und Hutablösung maßgebend.
Es finden daher auch rücksichtlich der Sachsen Weimarischen Flurtheile
namentlich
der Staatsvertrag zwischen der Krone Preußen und dem Herzogthum
Sachsen Meiningen
vom 18. Juni 1868 wegen Uebertragung der Leitung der Grundstücks-
zusammenlegungen und Hutablösungen auf die Königlich Preußischen
Auseinandersetzungsbehörden,
die Sachsen Meiningenschen Gesetze
vom 5. Mai 1850 betreffend die Aufhebung und Ablösung auf Grund
und Boden haftender Lasten,
vom 29. Mai 1855 über die Zusammenlegung der Grundstücke,
vom 12. Juni 1865 betreffend einige Nachträge zu den Gesetzen
vom 5. Mai 1850 über die Aufhebung und Ablösung auf Grund
und Boden haftender Lasten und vom 29. Mai 1855 über die
Zusammenlegung der Grundstücke,
vom 9. Februar 1869 die Hutablösungen betreffend,
vom 10. Februar 1869 über das Verfahren bei Zusammenlegung
der Grundstücke und Ablösung der Hutgerechtsame,
vom 18. März 1872 betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke,
vom 22. November 1874 betreffend die Zusammenlegung der
Grundstücke
Anwendung.