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Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, bleibt vorbehalten,
für bestimmte Fanggeräthe, durch welche der Zug der Wanderfische nicht be-
hindert wird, Ausnahmen von diesem Verbote zeitweilig oder allgemein zuzu-
lassen, ingleichen auch unter besonders geeigenschafteten Umständen für einzelne
Gewässer Modifikationen in der Zeitbestimmung der wöchentlichen Schonzeit
selbst, im vorgängigen Einbenehmen mit den bei einem solchen Gewässer etwa
betheiligten Nachbarstaaten, eintreten zu lassen, ohne Verkürzung jedoch der
Dauer von 24 Stunden.
8. 5.
Die jährliche Schonzeit ist, je nachdem sie im Winter oder im Früh—
jahr eintritt, eine Winter- oder eine Frühjahrschonzeit.
Die Winterschonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 16. Oktober
(einschließlich) bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres,
die Frühjahrschonzeit vom 1. April (einschließlich) bis 9. Juni
(einschließlich).
Ist für ein Gewässer neben der Winter= auch die Frühjahrschonzeit
vorgeschrieben, so erstreckt sich die Winterschonzeit für dasselbe nur vom
15. Oktober bis zum 15. Januar (einschließlich) des nachfolgenden Jahres.
§. 6.
Von den Gewässern unterliegen
1) die Saale, von dem Einflusse der Ilm an aufwärts, mit ihren
sämmtlichen Nebengewässern, einschließlich der Ilm, der Winterschon-
zeit, die Saale selbst außerdem noch der Frühjahrschonzeit;
2) die Unstrut der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer derselben der
Winterschonzeit;
3) die Werra der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer der Werra der
Winterschonzeit.
Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, bleibt überlassen,
diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an für Strecken derselben die
Winter= oder die Frühjahrschonzeit nach Vorstehendem beginnen bezüglich enden
soll, durch örtliche Merkmale näher bezeichnen zu lassen.
3.