Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen- Weinar= Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 29. November 1878.
Juhalt: Verordnung, das ——————. beih denu aul. den e lautenden Schusdverschrerdungen der
Großderzoglichen Landeskreditkasse betressend dachirag bur revidirten Verordnung vom
30. Januar 1878, zur Ausführung des Veseven às ischeres betreffend S. 250. — Katasterführung für
Kluchleo . 251. — Minisleriol- Bekanntmachung, die Auflösung der Braukommun zu Weimar betreffend
. 221 — Wechsel in der Hauptagemur der Aachen Leipziger Versicherungs- Aktien-Gesellschaft zu Aachen
252. — Ministerial- Bekanntmachung, die Zusammenseung der in Jena bestehenden Großherzoglich
7rn Herzoglich Sächsischen Commission zur Prüfung der Candidaten des höheren Schulamis betreffend
S. — Ministerial. Bekanntmachung, die Zusammensetzung der bei der Großherzoglich und Herzoglich
Skänshtern Gesammt--Universität Jena bestehenden Lommisstonen für Prüfung der Aerzte und Zahnärzte
sowie für die Prüfung der Apotheker beurchen S.2 — Ministerial-Bekanntmachung, die Einführung
des Reichs-Spielkartenstempels betreffend S. 2
94 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zur Beseitigung von Zweifeln über die Ausführung der Vorschrift im
§ 17, Ziffer 3, des Gesetzes vom 17. November 1869, die Errichtung einer
Landeskreditkasse 2c. betreffend, nach welcher hinsichtlich der auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse, sammt den dazu gehörigen
Talons und Koupons, die Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherstellung des
Eigenthums an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuldurkunden des
Großherzogthums vom 19. April 1833 und des Gesetzes über die Verjährung
zum Besten derjenigen, welchen Staatsschuldurkunden auf den Inhaber lautend
abhanden gekommen sind, vom 26. April 1839, Anwendung finden sollen, be-
stimmen Wir hierdurch:
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