Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Anlage (s. § 26 der Bekanntmachung). 
An 
Bestimmungen de 
Beschäftigung j 
(ogl. Art. 1 § 138 Ablf. 3 
I1. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (§ 135 Abf. 1.) 
II. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn 
dem Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizei-Behörde ausgestellte Arbeitskarte eingehändigt ist. 
(G.-O. 8 137 Abs. 1.) Diese Karte hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches Ver- 
langen jederzeit vorzulegen. (G.-O. § 137 Abs. 3.) 
Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder Vormunde, oder 
wenn die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutter oder dem sonstigen nächsten An- 
gehörigen des Kindes auszuhändigen. (§ 137 Abs. 3.) 
III. Personen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit 
einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes ausgestellten Arbeits- 
buche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches 
Verlangen jederzeit vorzulegen ist. (G.-O. § 107 und 108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeits- 
buche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbe-Ordnung.) 
IV. Wer Kinder zwischen 12 und 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren 
in einer Fabrik beschtigen wilh muß hiervon der Ortspolizei-Behörde vorher schriftlich Anzeige 
machen. (G.-O. § 138 Abs. 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung 
stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — 
Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht 
werden. (G.-O. § 138 Abs. 2.) 
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt 
werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der darin beschäftigten 
jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage des Beginns und Endes der Arbeitszeit, 
des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G.-O. § 138 Abs. 3.) 
VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden. 
G 135 Abs. 2.)
	        
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