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Staat.
Landespolizeibehörde.
Polizeibehörde.
Preußen.
Bayern.
Königreich
achsen.
Württemberg.
Baden.
Hessen.
Mecklenburg-
Schwerin.
Großherzogthum
Sachsen.
Die Regierungen, die
Landdrosteien, das Po-
lizei-Präsidiumi.Berlin.
Die Regierungen
(Kammern des Innern).
Die Kreishauptmann-
schaften.
Die Kreisregierungen.
Die Landeskommissäre.
Die Kreisämter.
Das Ministerium des
Innern.
Die Bezirksdirektoren.
Die Ortspolizeibehörden.
Im Sinne des § 10 des Gesetzes:
Aa. in den einer Kreisregierung unmittelbar unter-
eordneten Städten die Magistrate, in München die
Poreriderrotton.
b. in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die
exponirten Bezirksamts-Assessoren und die Bürgermeister.
Im Sinne des § 15 des Gesetzes:
a. in München die Polizeidirektion;
b. in den Kreishauptstädten diesseits des Rheins und
in Nürnberg die Kommissäre und die Magistrate;
. in den anderen einer Kreisregierung unmittelbar
untergeordneten Städten die mit den Funktionen der
tcem betrauten Bezirksämter und die Ma-
gistrate.
d. in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die
exponirten Bezirksamts--Assessoren und die Bürgermeister.
Die Polizeidirektion in Dresden. Die Amtshaupt-
mannschaften. Die Verwaltungskommission für die
Schönburgschen Rezeßherrschaften. Die Polizeiämter in
Leipzig und Chemnitz, in den übrigen Städten mit
revidirter Städte-Ordnung die Stadträthe, sowie hin-
sichtlich der Vereinszusammenkünfte und Ver-
sammlungen, innerhalb der in der Verordnung vom
22. August 1874 (Gesetz= und Verordnungsblatt für das
Königreich Sachsen S. 126) bestimmten Kompetenzgrenzen
in den mittleren und kleineren Städten die Bürgermeister,
und in den Landgemeinden die Gemeindevorstände.
Im Sinne des § 10 des Gesetzes:
die Ortsvorsteher;
im Sinne des Lai des Gesetzes:
die Stadtdirektion zu Stuttgart, die Ober-Aemter
und außerhalb des Sitzes derselben die Ortsvorsteher;
im Sinne des § 28 des Gesetzes:
die Stadtdirektion zu Stuttgart und die Ober-Aemter.
Die Bezirksämter.
Die Lokalpolizeibehörden.
Die Ortsobrigkeiten.
In den Ortsgemeinden die Gemeindevorstände, in
den vom Gemeindeverband ausgeschlossenen Grund-
besitzungen die Bezirksdirektoren.