Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Staat. 
Landespolizeibehörde. 
Polizeibehörde. 
  
Preußen. 
Bayern. 
Königreich 
achsen. 
Württemberg. 
Baden. 
Hessen. 
Mecklenburg- 
Schwerin. 
Großherzogthum 
Sachsen. 
  
Die Regierungen, die 
Landdrosteien, das Po- 
lizei-Präsidiumi.Berlin. 
Die Regierungen 
(Kammern des Innern). 
Die Kreishauptmann- 
schaften. 
Die Kreisregierungen. 
Die Landeskommissäre. 
Die Kreisämter. 
Das Ministerium des 
Innern. 
Die Bezirksdirektoren. 
  
Die Ortspolizeibehörden. 
Im Sinne des § 10 des Gesetzes: 
Aa. in den einer Kreisregierung unmittelbar unter- 
eordneten Städten die Magistrate, in München die 
Poreriderrotton. 
b. in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die 
exponirten Bezirksamts-Assessoren und die Bürgermeister. 
Im Sinne des § 15 des Gesetzes: 
a. in München die Polizeidirektion; 
b. in den Kreishauptstädten diesseits des Rheins und 
in Nürnberg die Kommissäre und die Magistrate; 
. in den anderen einer Kreisregierung unmittelbar 
untergeordneten Städten die mit den Funktionen der 
tcem betrauten Bezirksämter und die Ma- 
gistrate. 
d. in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die 
exponirten Bezirksamts--Assessoren und die Bürgermeister. 
Die Polizeidirektion in Dresden. Die Amtshaupt- 
mannschaften. Die Verwaltungskommission für die 
Schönburgschen Rezeßherrschaften. Die Polizeiämter in 
Leipzig und Chemnitz, in den übrigen Städten mit 
revidirter Städte-Ordnung die Stadträthe, sowie hin- 
sichtlich der Vereinszusammenkünfte und Ver- 
sammlungen, innerhalb der in der Verordnung vom 
22. August 1874 (Gesetz= und Verordnungsblatt für das 
Königreich Sachsen S. 126) bestimmten Kompetenzgrenzen 
in den mittleren und kleineren Städten die Bürgermeister, 
und in den Landgemeinden die Gemeindevorstände. 
Im Sinne des § 10 des Gesetzes: 
die Ortsvorsteher; 
im Sinne des Lai des Gesetzes: 
die Stadtdirektion zu Stuttgart, die Ober-Aemter 
und außerhalb des Sitzes derselben die Ortsvorsteher; 
im Sinne des § 28 des Gesetzes: 
die Stadtdirektion zu Stuttgart und die Ober-Aemter. 
Die Bezirksämter. 
Die Lokalpolizeibehörden. 
Die Ortsobrigkeiten. 
In den Ortsgemeinden die Gemeindevorstände, in 
den vom Gemeindeverband ausgeschlossenen Grund- 
besitzungen die Bezirksdirektoren.
	        
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