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2. An Stelle der in §. 5, Zeile 3 und 4, und in §. 6, Absatz 2,
Zeile 4 erwähnten „Kolonnen 7 bis 19 sind nunmehr die den neuen Formularen
V und VI entsprechenden Kolonnen 7 bis 27 und 7 bis 28 zu verstehen.
3. In Betreff derjenigen Kinder, welche bereits innerhalb des Kalender-
jahres, in welchem sie geboren, zur Impfung vorgestellt werden, haben die
Impfärzte zukünftig eine besondere Impfliste nach Maßgabe des anliegenden
Formulars VII zu führen und mit den übrigen Impflisten am Schlusse eines
jeden Jahres an den Bezirksdirektor abzugeben (Vergl. §. 11 der Ministerial-
Bekanntmachung).
4. Die nach der Schlußbestimmung des ersten Absatzes in §. 11 auch
von den Privatärzten dem Bezirksdirektor abzugebenden Impflisten sind hinfort
nach den anliegenden Formularen V, VI und VII gesondert zu führen.
5. Die nach §. 11, Absatz 3 durch die Bezirksdirektoren anzufertigenden
Uebersichten der Impfungen und Wiederimpfungen sind anstatt nach dem bis-
herigen Formular VI nach den anliegenden Formularen VIII und IX zu-
sammen zu stellen.
6. Zu §. 20 ist zu bemerken, daß auch die vorerwähnten neuen Formulare
zu Impflisten den Betreffenden — und zwar Formular V den Gemeindevor-
ständen, Formular VI den Schulvorstehern, und Formular VII den Impf-
ärzten — auf Ersuchen von den Bezirksdirektoren unentgeltlich geliefert
werden.
Privatärzte können die fraglichen Formulare zu Impflisten aus der König-
lichen Staatsdruckerei zu Berlin, Oranienstraße Nr. 92/94 beziehen.
Weimar, am 20. November 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.