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Formular VI.
Hemerkungen.
J. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen:
.die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spalte 27 der-
selben vermerkten Wiederimpfpflichtigen;
. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privat-
schulen mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche während des Geschäfts-
jahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich oder wirk-
lich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natür-
lichen Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Thatsachen vorliege,
muß der Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse beziehungs-
weise durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüglichen
Spalten des Listenformulars verzeichnen.
. In Spalte 8 ist einzutragen:
. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des
Abimpflings;
bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Instituts oder des-
jenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende
Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde
entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern
entnommen und zunächst aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese
Spalten einzutragen;
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjenigen Privat-
person einzutragen, von welchen das zur Abimpfung benutzte Thier oder die aufbewahrte
Lymphe bezogen wurde.
In die Spalte 27 sind einzutragen:
alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit „Nein“ verzeichneten
Kinder;
alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male ohne Erfolg ge-
impften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17);
alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesentheit nichtgeimpfte (Spalte 22),
auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellte (Spalte 25) oder der Impfuug vorschrifts-
widrig entzogene (Spalte 26) Kinder.
IV. Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccinepustel gefolgte Impfung
ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen.
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche mit allen karakteristischen
Merkmalen versehen find. Als Wiederimpfung von Erfolg ist eine solche anzusehen, nach
welcher sich am Tage der Nachschau mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel
oder die Borke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwickelung laufenden Pusteln vor-
findet.
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III.
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