344 Drittes Buch. §. 129.
Ob ein Fall der Art vorliege, entscheidet der Districtsrath selbst
in geheimer Sitzung.7)
H Die Verhandlungen des Districts-Rathes werden durch
die Districts-Verwaltungsbehörde der vorgesetzten Kreis-Regierung
vorgelegt und von dieser alsbald nach collegialer Berathung be—
schieden, d. i. es werden die Beschlüsse des Districts-Rathes, in—
soweit sie positiven Inhalts sind, entweder bestätigt oder abgelehnt.
Hat der Districts-Rath ablehnende Beschlüsse gefaßt, so
kommt es darauf an, ob er dabei innerhalb seiner Zuständigkeit
gehandelt habe oder nicht. Im ersteren Falle hat es einfach bei
dem Beschlusse sein Bewenden; im zweiten Falle ist die Kreisstelle
befugt, von sich aus zu entscheiden, also etwas Positives an die
Stelle des districtsräthlichen Beschlusses zu setzen.)
Die Entschließung der Kreis-Regierung wird den Mitgliedern
des Districtsrathes und jeder betheiligten Gemeinde durch die
Districts-Verwaltungsbehörde eröffnet. Jeder betheiligten Gemeinde,
dann jedem von Rechtswegen zum Districts-Rathe berufenen
Grundbesitzer ) und dem Districts-Ausschusse kommt die
Befugniß zu, gegen die Entschließung Recurs an das Ministerium
des Innern zu ergreifen, dem letzteren jedoch nur dann, wenn die
Beschlüsse des Districtsrathes von der Kreisregierung nicht bestätigt
werden. 10) Ob der Recurs Suspensiveffect habe oder
7) Angef. Ges. Art. 22; vergl. Reg. Entschließung v. 18. Dec. 1855
in der Samml. von princ. Erl. 1855 S. 143.
8) Angef. Ges. Art. 23 Abs. I. Ob der D. R. zur Ablehnung competent
war, ist von der Beschaffenheit des Gegenstandes abhängig. Handelt
es sich um eine rechtlich-nothwendige Leistung, so konnte keine Ablehnung
beschlossen werden. Die Kreisregierung soll, wie die Motive bemerken,
bei ihren Entschließungen von dem Standpunkte ausgehen, „daß der
Districts-Gemeinde innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen freie Bewegung zu.
lassen und die Staatsaufsicht darauf zu beschränken sei, daß Verletzungen
der Gesetze und Beschädigung der Districts-Gemeinden zu verhüten seien."“
5*) Nicht ausdrücklich erwähnt als recursberechtigt ist der ärarialische
Vertreter; es besteht indessen kein Grund ihn vom Recursrecht auszuschließen;
vergl. Bl. für adm. Pr. B. VIII. S. 11.
10) Angef. Ges. Art. 23 Abs. IV. Der Abs. III., der mit Abs. IV.
im directen Widerspruch steht, blieb durch ein Redactionsversehen im Gesetze
stehen, obwohl beide Kammern ihn zu streichen beschlossen hatten; s. Brater
a. a. O. S. 78 ff.