Metadata : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

344  Drittes  Buch.  §.  129.

Ob  ein  Fall  der  Art  vorliege,  entscheidet  der  Districtsrath  selbst
in  geheimer  Sitzung.7)

H  Die  Verhandlungen  des  Districts-Rathes  werden  durch
die  Districts-Verwaltungsbehörde  der  vorgesetzten  Kreis-Regierung
vorgelegt  und  von  dieser  alsbald  nach  collegialer  Berathung  be—
schieden,  d.  i.  es  werden  die  Beschlüsse  des  Districts-Rathes,  in—
soweit  sie  positiven  Inhalts  sind,  entweder  bestätigt  oder  abgelehnt.
Hat  der  Districts-Rath  ablehnende  Beschlüsse  gefaßt,  so
kommt  es  darauf  an,  ob  er  dabei  innerhalb  seiner  Zuständigkeit
gehandelt  habe  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  hat  es  einfach  bei
dem  Beschlusse  sein  Bewenden;  im  zweiten  Falle  ist  die  Kreisstelle
befugt,  von  sich  aus  zu  entscheiden,  also  etwas  Positives  an  die
Stelle  des  districtsräthlichen  Beschlusses  zu  setzen.)

Die  Entschließung  der  Kreis-Regierung  wird  den  Mitgliedern
des  Districtsrathes  und  jeder  betheiligten  Gemeinde  durch  die
Districts-Verwaltungsbehörde  eröffnet.  Jeder  betheiligten  Gemeinde,
  dann  jedem  von  Rechtswegen  zum  Districts-Rathe  berufenen
  Grundbesitzer  )  und  dem  Districts-Ausschusse  kommt  die
Befugniß  zu,  gegen  die  Entschließung  Recurs  an  das  Ministerium
des  Innern  zu  ergreifen,  dem  letzteren  jedoch  nur  dann,  wenn  die
Beschlüsse  des  Districtsrathes  von  der  Kreisregierung  nicht  bestätigt
  werden.  10)  Ob  der  Recurs  Suspensiveffect  habe  oder

7)  Angef.  Ges.  Art.  22;  vergl.  Reg.  Entschließung  v.  18.  Dec.  1855
in  der  Samml.  von  princ.  Erl.  1855  S.  143.

8)  Angef.  Ges.  Art.  23  Abs.  I.  Ob  der  D.  R.  zur  Ablehnung  competent
  war,  ist  von  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  abhängig.  Handelt
es  sich  um  eine  rechtlich-nothwendige  Leistung,  so  konnte  keine  Ablehnung
  beschlossen  werden.  Die  Kreisregierung  soll,  wie  die  Motive  bemerken,
  bei  ihren  Entschließungen  von  dem  Standpunkte  ausgehen,  „daß  der
Districts-Gemeinde  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Grenzen  freie  Bewegung  zu.
lassen  und  die  Staatsaufsicht  darauf  zu  beschränken  sei,  daß  Verletzungen
der  Gesetze  und  Beschädigung  der  Districts-Gemeinden  zu  verhüten  seien."“

5*)  Nicht  ausdrücklich  erwähnt  als  recursberechtigt  ist  der  ärarialische
Vertreter;  es  besteht  indessen  kein  Grund  ihn  vom  Recursrecht  auszuschließen;
vergl.  Bl.  für  adm.  Pr.  B.  VIII.  S.  11.

10)  Angef.  Ges.  Art.  23  Abs.  IV.  Der  Abs.  III.,  der  mit  Abs.  IV.
im  directen  Widerspruch  steht,  blieb  durch  ein  Redactionsversehen  im  Gesetze
stehen,  obwohl  beide  Kammern  ihn  zu  streichen  beschlossen  hatten;  s.  Brater
a.  a.  O.  S.  78  ff.