Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

o2  1840.

diese  auch  den  speciellen  Forstschutz  mit  zu  übernehmen,  wogegen  die  betreffenden
  Gemeinden  in  solchen  Fällen,  wo  sich  der  Lage  und  Ausdehnung  der  Forste,
zu  Folge  diese  Aufsicht  notorisch  als  unzureichend  darstellen  sollte,  ebenfalls
für  Anstellung  und  Salarirung  besonderer  Holzaufseher  Sorge  zu  tragen  haben.

Da  es  übrigens  unter  den  jetzt  obwaltenden  Verhältmissen  nothwendig  erscheint,
  dem  Schutze  des  Holzeigenthums  eine  besonderc,  schon  allen  ehrsamen
Staatsangehörigen  nahe  tretende  Würdigung  zuzuwenden,  so  soll  das  herrschaftliche
  Forstpersonal  angewiesen  werden,  von  ihm  entdeckte  Frevel  in  Gemeinde=
  u.  s.  w.  Waldungen  Behufs  der  Vestrafung  anzuzeigen,  so  wic  anderer
  Seits  das  zum  Schutz  der  letztgenannten  Waldungen  besonders  verpflichtete
  Personal  anzuweisen  ist,  die  von  ihm  bemerkt  werdenden  Frcbel  in  herrschafilicher
  Waldung  zu  gleichem  Zwecke  zu  bringen.

Was  die  in  den  Gemeinde=  und  Kirchenwaldungen  verübten  und  zur  Untersuichung
  gekommenen  Frebel  betrifft,  so  fällt  der  Zuerkannte  Werth=  und
Schadenersatz  in  die  Gemeinde-Forstcasse  und  beziehungsweise  in  die  Kirchenärarien,
  was  dagegen  die  Frevel  in  denjenigen  Pfarr=  und  Schulwaldungen
anlangt,  welche  den  Geistlichen  und  Schullehrern  zur  unmittelbaren  Benutzung
zugewiesen  sind,  so  hat  die  Oberbehörde  darüber  nach  ihrem  Ermessen  zu  verfügen.


8.  14.

Die  Einführung  oder  Beibehaltung  willkührlicher  Conventionalstrafen  unter
  den  Interessenten  ist  nicht  zulässig,  auch  wird  der  hier  und  da  eingerissene
Mihbrauch,  die  Forststrafen  selbst  zu  vollziehen  und  den  Ertrag  zu  vertheilen,
  oder  auch  wohl  gemeinschaftlich  zu  verzehren,  bei  einer  von  der  belreffenden
  Gerichtsbehörde  zu  bestimmenden  Strafe  untersagt.

8.  15.

Diejenigen  Aufseher,  welche  sich  bei  der  Aufsicht  der  ihnen  anvertrauten
Waldung  und  bel  Entdeckung  und  Anzeige  der  Waldfrevel  säumig  und  nachlässig
  beweisen,  oder  pflichtwidrige  Nachsicht  und  Verhehlung  zu  Schulden
kommen  lassen,  sollen  von  der  Gerichtsbehörde  mit  angemessener  Strafe  belegt
  und  nach  Umständen  ihres  Dienstes  entlassen  werden.