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Ministerial-Bekanntmachungen.
(31) 1. Nachdem durch das vorstehend publizirte Gesetz vom 11. dieses Mon.,
die Eheschließung männlicher Angehöriger der rechts-rheinischen Gebietstheile
des Königreichs Bayern und männlicher Ausländer betreffend, bestimmt worden
ist, daß zu einer Eheschließung die Beibringung der Erlaubniß einer in-
ländischen Gemeindebehörde in keinem Falle mehr erforderlich sei, so
wird die Vorschrift unter Ziffer 9 des §. 17 der Instruktion für die Standes-
beamten vom 13. Dezember 1875 (Reg.-Blatt Seite 486) hiermit außer
Kraft gesetzt, an deren Stelle aber den Standesbeamten nachstehende Anleitung
gegeben:
1) Der Standesbeamte hat von allen männlichen Ausländern (also
von allen dem Deutschen Reiche nicht Angehörigen), welche im Großherzog=
thume eine Ehe schließen wollen, vor Anordnung des Aufsgebots sich den in
§. 2 Ziffer 2 des angezogenen Gesetzes vom 11. dieses Monats vorgeschrie-
beuen urkundlichen Nachweis erbringen zu lassen, ausgenommen
a) von Niederländischen und Schwedisch-Norwegischen Staats-
angehörigen, welche — die genügende Feststellung ihrer Staatsange-
hörigkeit vorausgesetzt — jenen Nachweis zu erbringen, nach den in
den Ministerial-Bekanntmachungen vom 30. Dezember 1871 (Reg.=
Blatt v. J. 1872 Seite 14) und vom 4. Mai 1874 (Reg.-Blatt
Seite 150) erwähnten Vereinbarungen nicht verpflichtet sind,
von Italienischen und Belgischen Staatsangehörigen, welche nur
den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit und eine — selbstverständlich
gehörig legalisirte (beglaubigte) — Bescheinigung ihrer zuständigen
Landesbehörde darüber vorzulegen haben, daß der Abschließung der
Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein bekanntes Hin-
derniß entgegenstehe.
2) Wenn männliche Angehörige der rechts-rheinischen Gebiets-
theile des Königreichs Bayern im Großherzogthume eine Ehe schließen
wollen, so hat der Standesbeamte nach wie vor in Gemäßheit der Ministerial-
Bekanntmachung vom 3. Juli 1877 (Reg.-Blatt Seite 143 II) zu verfahren,
bei deren Inhalt es sein Bewenden behält.
3) Bei entstehenden Zweifeln, ob ein von einem Ausländer beigebrachtes
Zeugniß seiner Heimaths-Behörde den gesetzlichen Anforderungen vollständig
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