Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
(31) 1. Nachdem durch das vorstehend publizirte Gesetz vom 11. dieses Mon., 
die Eheschließung männlicher Angehöriger der rechts-rheinischen Gebietstheile 
des Königreichs Bayern und männlicher Ausländer betreffend, bestimmt worden 
ist, daß zu einer Eheschließung die Beibringung der Erlaubniß einer in- 
ländischen Gemeindebehörde in keinem Falle mehr erforderlich sei, so 
wird die Vorschrift unter Ziffer 9 des §. 17 der Instruktion für die Standes- 
beamten vom 13. Dezember 1875 (Reg.-Blatt Seite 486) hiermit außer 
Kraft gesetzt, an deren Stelle aber den Standesbeamten nachstehende Anleitung 
gegeben: 
1) Der Standesbeamte hat von allen männlichen Ausländern (also 
von allen dem Deutschen Reiche nicht Angehörigen), welche im Großherzog= 
thume eine Ehe schließen wollen, vor Anordnung des Aufsgebots sich den in 
§. 2 Ziffer 2 des angezogenen Gesetzes vom 11. dieses Monats vorgeschrie- 
beuen urkundlichen Nachweis erbringen zu lassen, ausgenommen 
a) von Niederländischen und Schwedisch-Norwegischen Staats- 
angehörigen, welche — die genügende Feststellung ihrer Staatsange- 
hörigkeit vorausgesetzt — jenen Nachweis zu erbringen, nach den in 
den Ministerial-Bekanntmachungen vom 30. Dezember 1871 (Reg.= 
Blatt v. J. 1872 Seite 14) und vom 4. Mai 1874 (Reg.-Blatt 
Seite 150) erwähnten Vereinbarungen nicht verpflichtet sind, 
von Italienischen und Belgischen Staatsangehörigen, welche nur 
den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit und eine — selbstverständlich 
gehörig legalisirte (beglaubigte) — Bescheinigung ihrer zuständigen 
Landesbehörde darüber vorzulegen haben, daß der Abschließung der 
Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein bekanntes Hin- 
derniß entgegenstehe. 
2) Wenn männliche Angehörige der rechts-rheinischen Gebiets- 
theile des Königreichs Bayern im Großherzogthume eine Ehe schließen 
wollen, so hat der Standesbeamte nach wie vor in Gemäßheit der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 3. Juli 1877 (Reg.-Blatt Seite 143 II) zu verfahren, 
bei deren Inhalt es sein Bewenden behält. 
3) Bei entstehenden Zweifeln, ob ein von einem Ausländer beigebrachtes 
Zeugniß seiner Heimaths-Behörde den gesetzlichen Anforderungen vollständig 
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