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* Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem eine Revision der Geschäfts-Ordnung für den Landtag im Groß-
herzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach vom 28. Juni 1851 als nöthig erkannt
worden ist, haben Wir im Einverständnisse mit dem getreuen Landtage
nachstehende
Nevidirte Geschäfts-Ordnung
für den Landtag im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
als Landesgesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demgemäß hiermit, wie folgt:
crster Köschnitt.
Anmeldung und Legitimation der Abgeordneten, Eröffnung und HKonstituirung
des Landtages, Prlfung der Vollmachten.
§. 1.
Sobald ein Landtag durch landesfürstliches Dekret ausgeschrieben (revi-
dirtes Grundgesetz §§ 6, 26) und von dem Landtags-Vorstande die Einladungen
erlassen worden sind, haben sich die Abgeordneten an dem bestimmten Orte
und zu der bestimmten Zeit einzufinden, unter Vorlegung ihres Einberufungs-
schreibens und der ihnen ausgestellten Legitimations-Urkunden, bei dem Prä-
sidium sich anzumelden und ihre Wohnungen anzuzeigen.
Dagegen wird ihnen bei ihrem ersten Eintritte ein Abdruck des revidirten
Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes, des Gesetzes über
Erhebung von Anklagen gegen Minister und der revidirten Geschäfts-Ordnung
des Landtages zugestellt.
§. 2.
Wenn ein Abgeordneter an dem rechtzeitigen Erscheinen behindert ist, so“
hat er dieses und wo möglich auch die Zeit seines Eintreffens sofort schriftlich
und mit Bescheinigung seiner Behinderungsgründe bei dem Vorstande anzu-
zeigen.
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