Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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* Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem eine Revision der Geschäfts-Ordnung für den Landtag im Groß- 
herzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach vom 28. Juni 1851 als nöthig erkannt 
worden ist, haben Wir im Einverständnisse mit dem getreuen Landtage 
nachstehende 
Nevidirte Geschäfts-Ordnung 
für den Landtag im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
als Landesgesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demgemäß hiermit, wie folgt: 
crster Köschnitt. 
Anmeldung und Legitimation der Abgeordneten, Eröffnung und HKonstituirung 
des Landtages, Prlfung der Vollmachten. 
§. 1. 
Sobald ein Landtag durch landesfürstliches Dekret ausgeschrieben (revi- 
dirtes Grundgesetz §§ 6, 26) und von dem Landtags-Vorstande die Einladungen 
erlassen worden sind, haben sich die Abgeordneten an dem bestimmten Orte 
und zu der bestimmten Zeit einzufinden, unter Vorlegung ihres Einberufungs- 
schreibens und der ihnen ausgestellten Legitimations-Urkunden, bei dem Prä- 
sidium sich anzumelden und ihre Wohnungen anzuzeigen. 
Dagegen wird ihnen bei ihrem ersten Eintritte ein Abdruck des revidirten 
Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes, des Gesetzes über 
Erhebung von Anklagen gegen Minister und der revidirten Geschäfts-Ordnung 
des Landtages zugestellt. 
§. 2. 
Wenn ein Abgeordneter an dem rechtzeitigen Erscheinen behindert ist, so“ 
hat er dieses und wo möglich auch die Zeit seines Eintreffens sofort schriftlich 
und mit Bescheinigung seiner Behinderungsgründe bei dem Vorstande anzu- 
zeigen. 
12“
	        
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