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geordneten das Recht zusteht, die Petition oder Beschwerde als Antrag aufzu—
nehmen.
Entspricht eine Petition oder Beschwerde der Bestimmung des 8. 43
Nr. 2 nicht, so wird sie einfach zu den Akten genommen.
Finden sich, nach Ermessen des Landtags-Vorstandes, in der Petition oder
Beschwerde beleidigende Ausdrücke, so ist sie dem Unterzeichneten zur Abhülfe
dieses Uebelstandes zurückzugeben.
Wird sie, ohne daß dem genigend entsprochen, nochmals eingereicht, so
giebt der Vorstand dieselbe an den Petitions-Ausschuß. Erachtet auch dieser,
daß sie beleidigende Aeußerungen enthalte, so wird sie, ohne im Landtage zum
Vortrage gebracht zu werden, zurückgegeben. Im entgegengesetzten Falle er-
stattet der Petitions-Ausschuß seinen Bericht und die Sache kommt zur Ver-
handlung.
Fünfter Köschnitt.
Von der Bearbeitung der Berathungsgegenstände in den Ausschüssen.
8. 47.
Zur Vorerörterung und Vorbereitung der zur Verhandlung und Beschluß—
fassung des Landtages bestimmten Gegenstände wählt der Landtag aus seiner
Mitte Ausschüsse, welche während des legalen Zusammenseins des Landtages
selbst jederzeit, außerhalb dieses Zeitraumes aber nur mit Genehmigung des
Landesfürsten, zusammentreten dürfen (revidirtes Grundgesetz §. 31).
8. 48.
Als Regel gilt, daß jeder Gegenstand, über welchen der Landtag Beschluß
fassen soll, vorher in einem Ausschusse vorberathen werden muß.
8. 49.
Ausnahmen von der in §. 48 aufsgestellten Regel können nur auf Be-
schluß des Landtages Statt finden.
Vorlagen der Staatsregierung und selbstständige Anträge von Abgeord-
neten sind daher zunächst zu erster Lesung auf die Tages-Ordnung zu brin-
gen; diese Lesung erfolgt frühestens am dritten Tage, nachdem der Berathungs-
gegenstand gedruckt in die Hände der Abgeordneten und soweit selbstständige
Anträge von Abgeordneten in Frage kommen, in die Hände der Regierungs-