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49| Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen als Nachtrag zu dem Gesetze vom 9. März 1875, betreffend die
Einführung von Friedensrichtern (Regierungsblatt Seite 293) mit Zustim-
mung des getreuen Landtags, was folgt:
81.
Der Friedensrichter ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes
ausgeschlossen:
1) in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung welcher
er zu einer Partei in dem Verhältniß eines Mitberechtigten, Mitver-
letzten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht,
2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht,
4) in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer
Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten
berechtigt ist oder gewesen ist.
§ 2.
Ein Friedensrichter ist seines Amts — falls er dasselbe nicht freiwillig
aufgiebt — zu entheben, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei
deren Vorhandensein die Berufung zu dem Amte nicht erfolgen soll. Er kann
auch aus anderen erheblichen Gründen seines Amtes enthoben werden.
Die Enthebung vom Amte erfolgt durch die Civilkammer des Landgerichts,
in dessen Bezirke der Friedensrichter seinen Wohnsitz hat, nach Anhörung des
Betheiligten.