Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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49| Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen als Nachtrag zu dem Gesetze vom 9. März 1875, betreffend die 
Einführung von Friedensrichtern (Regierungsblatt Seite 293) mit Zustim- 
mung des getreuen Landtags, was folgt: 
81. 
Der Friedensrichter ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes 
ausgeschlossen: 
1) in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung welcher 
er zu einer Partei in dem Verhältniß eines Mitberechtigten, Mitver- 
letzten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht, 
2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, 
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum 
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, 
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht 
mehr besteht, 
4) in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer 
Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten 
berechtigt ist oder gewesen ist. 
§ 2. 
Ein Friedensrichter ist seines Amts — falls er dasselbe nicht freiwillig 
aufgiebt — zu entheben, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei 
deren Vorhandensein die Berufung zu dem Amte nicht erfolgen soll. Er kann 
auch aus anderen erheblichen Gründen seines Amtes enthoben werden. 
Die Enthebung vom Amte erfolgt durch die Civilkammer des Landgerichts, 
in dessen Bezirke der Friedensrichter seinen Wohnsitz hat, nach Anhörung des 
Betheiligten.
	        
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