Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

136 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
150] I. Der nachstehende zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, der 
Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß 
älterer Linie und Reuß jüngerer Linie wegen Aufhebung des gemeinschaftlichen 
Appellationsgerichts in Eisenach am 12. Dezember 1878 abgeschlossene Vertrag: 
Die Staatsregierungen 
a) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
b) der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, 
c) des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, 
d) des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
c) des Fürstenthums Reuß älterer Linie, 
t)des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie 
haben Verhandlungen wegen Aufhebung des gemeinschaftlichen Appellations- 
gerichts zu Eisenach eröffnen lassen und ist durch die bestellten Bevollmächtigten, 
nämlich 
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
den Großherzoglich Sächsischen Staatsrath nr. jur. Karl Ernst Brüger, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha 
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Heinrich Horn- 
bostel, 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen 
den Fürstlich Schwarzburgischen Regierungsrath Hermann Gerber, 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
den Fürstlich Schwarzburgischen wirklichen Geheimrath und Staats- 
minister Dr. jur. Hermann von Bertrab, 
für das Fürsteuthum Reuß älterer Linie 
den Fürstlich Reußischen Geheimen Regierungsrath Bruno Dietrich 
Bernhard von Geldern-Crispendorf, 
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
den Fürstlich Reußischen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert 
nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger Ratifikation abgeschlossen 
worden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.