Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

138 
4. Von denjenigen Beamten des Appellationsgerichts, welche bei Aufhebung 
desselben nach vorstehenden Bestimmungen anderweite Anstellung zu er- 
halten haben, werden von der Schwarzburg-Sondershausen'schen Regierung 
der gegenwärtige Inhaber der siebenten Rathsstelle und der gegenwärtige 
Inhaber der dritten Kanzlistenstelle, von den übrigen betheiligten 
Regierungen die übrigen der bezeichneten Beamten am Tage der Auf- 
hebung des Appellationsgerichts übernommen. 
Bezüglich dieser von den betheiligten Regierungen übernommenen Be- 
amten erlöschen vom genannten Tage ab die aus dem Art. 12 des Vertrags 
vom 17. Juli 1868 abzuleitenden Verpflichtungen. 
Art. 3. 
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts etwa vorhandenen Be- 
stände der Sustentations= und Verwaltungskasse sind auf Grund einer abzu- 
legenden Schlußrechung dieser Kassen unter die sämmtlichen betheiligten Re- 
gierungen dergestalt zu vertheilen, daß Sachsen-Weimar 38,9, Sachsen-Coburg- 
Gotha 23,2, Schwarzburg-Sondershausen 9,4, Schwarzburg-Rudolstadt 10,3, 
Reuß älterer Linie 6,1 und Reuß jüngerer Linie 12,1 Prozent erhält. Nach 
gleichem Maßstabe wird ein etwaiger Ausgabe-Ueberschuß von den sämmtlichen 
betheiligten Regierungen gedeckt. 
Auch erfolgt die der bisherigen Gemeinschaft obliegende Zahlung von 
Ruhegehalten, Dispositionsgehalten und Witwen= und Waisen-Pensionen nach 
dem obengedachten Maßstabe. 
Art. 4. 
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts vorhandenen noch brauch- 
baren Schreib-, Feuerungs= und Beleuchtungs-Materialien sind durch zu ver- 
pflichtende Taxatoren abzuschätzen. Die Großherzoglich Sächsische Regierung 
übernimmt dieselben für die Taxe, und es kommt deren Betrag nach dem in 
Art. 3 angegebenen Maßstabe zur Vertheilung unter die sämmtlichen be- 
theiligten Regierungen. 
Die für die Zukunft unbrauchbaren Schreibmaterialen (Formulare 2c.), die 
zur Kassation fähigen Akten 2c. werden zum Einstampfen veräußert, und es 
wird der Erlös in gleicher Weise vertheilt. 
Art. 5. 
Von den vorhandenen Mobiliar-Inventar-Stücken, mit Ausschluß der zu 
kassirenden Stempel und Petschafte, sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.