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4. Von denjenigen Beamten des Appellationsgerichts, welche bei Aufhebung
desselben nach vorstehenden Bestimmungen anderweite Anstellung zu er-
halten haben, werden von der Schwarzburg-Sondershausen'schen Regierung
der gegenwärtige Inhaber der siebenten Rathsstelle und der gegenwärtige
Inhaber der dritten Kanzlistenstelle, von den übrigen betheiligten
Regierungen die übrigen der bezeichneten Beamten am Tage der Auf-
hebung des Appellationsgerichts übernommen.
Bezüglich dieser von den betheiligten Regierungen übernommenen Be-
amten erlöschen vom genannten Tage ab die aus dem Art. 12 des Vertrags
vom 17. Juli 1868 abzuleitenden Verpflichtungen.
Art. 3.
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts etwa vorhandenen Be-
stände der Sustentations= und Verwaltungskasse sind auf Grund einer abzu-
legenden Schlußrechung dieser Kassen unter die sämmtlichen betheiligten Re-
gierungen dergestalt zu vertheilen, daß Sachsen-Weimar 38,9, Sachsen-Coburg-
Gotha 23,2, Schwarzburg-Sondershausen 9,4, Schwarzburg-Rudolstadt 10,3,
Reuß älterer Linie 6,1 und Reuß jüngerer Linie 12,1 Prozent erhält. Nach
gleichem Maßstabe wird ein etwaiger Ausgabe-Ueberschuß von den sämmtlichen
betheiligten Regierungen gedeckt.
Auch erfolgt die der bisherigen Gemeinschaft obliegende Zahlung von
Ruhegehalten, Dispositionsgehalten und Witwen= und Waisen-Pensionen nach
dem obengedachten Maßstabe.
Art. 4.
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts vorhandenen noch brauch-
baren Schreib-, Feuerungs= und Beleuchtungs-Materialien sind durch zu ver-
pflichtende Taxatoren abzuschätzen. Die Großherzoglich Sächsische Regierung
übernimmt dieselben für die Taxe, und es kommt deren Betrag nach dem in
Art. 3 angegebenen Maßstabe zur Vertheilung unter die sämmtlichen be-
theiligten Regierungen.
Die für die Zukunft unbrauchbaren Schreibmaterialen (Formulare 2c.), die
zur Kassation fähigen Akten 2c. werden zum Einstampfen veräußert, und es
wird der Erlös in gleicher Weise vertheilt.
Art. 5.
Von den vorhandenen Mobiliar-Inventar-Stücken, mit Ausschluß der zu
kassirenden Stempel und Petschafte, sind