Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die Vollstreckung erfolgt auf Grund einer von der Polizeibehörde mit 
der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der 
Strafverfügung und zwar, insofern es sich um Geldstrafe, um eine Einziehung 
oder um Kosten handelt, durch den damit zu beauftragenden Gerichtsvollzieher, 
insofern Haftstrafe in Frage ist, durch das zuständige Amtsgericht. 
Eingezogene Gegenstände hat die Polizeibehörde, wenn dies unbedenklich, 
meistbietend zu verkaufen, andernfalls unbrauchbar zu machen. 
In Betreff der Vollstreckung der Haft= und Geldstrafen, sowie in Betreff 
der Umwandelung erkannter, aber unbeibringlicher Geldstrafen in Haftstrafen 
finden die §§ 487 bis 495 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Für die in § 494 gedachten Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig. 
8 13. 
Ist eine innerhalb der Zuständigkeit der Polizeibehörde erlassene Straf- 
verfügung vollstreckkar geworden, so findet wegen der nämlichen Handlung, 
wegen deren die Strafverfügung erlassen war, ein weiteres Strafverfahren 
nicht statt. 
Ergiebt sich jedoch, daß die Polizeibehörde zu dem Erlaß der Straf- 
verfügung nicht zuständig war, so kann die Staatsanwaltschaft die strafbare 
Handlung noch vor dem zuständigen Gerichte verfolgen. Im Falle der Ver- 
urtheilung der Beschuldigten hat das erkennende Gericht in dem Urtheile zu- 
gleich die Strafverfügung der Polizeibehörde aufzuheben. Eine verbüßte Haft- 
strafe ist ihrer ganzen Dauer nach auf die gerichtlich erkannte Strafe anzu- 
rechnen, eine erlegte Geldstrafe, sowie etwa gezahlte Kosten sind zurück- 
zugewähren oder auf die erkannte Geldstrafe anzurechnen. 
8 14. 
Das polizeiliche Straffestsetzungsverfahren ist kostenfrei. 
Verläge mit Ausnahme der Schreib- und Postgebühren sind jedoch von 
dem Bestraften zu erstatten. 
8 15. 
Eingehende Geldstrafen und die aus eingezogenen Gegenständen erlösten 
Gelder fließen, falls sie das Staats-Ministerium, die Bezirks-Direktoren oder die 
Bergämter festgesetzt haben, in die Sportelkasse der betreffenden Behörde,
	        
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