Regierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
mmer 114 Weinar- 20. Aelll 181.
Juhalt: Verordnung, die erste Herstellung der Schöffen, und Geschworenen-Listen betressend.
Ministerial-Bekanntmachung.
(59)] Der § 2 bes Einführungs-Gesetzes zur deutschen Strafprozeß-Ordnung
vom 1. Februar 1877 bestimmt:
„Die erforderlichen Anordnungen, um die Jahreslisten der Schöffen
und der Geschworenen bis zum Tage des Inkrafttretens der Straf-
prozeß= Ordnung nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungs-Gesetzes
herzustellen, insbesondere die Bezeichnung der Behörden, welche hierbei
die den Amtsrichtern und den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte
wahrzunehmen haben, erfolgen durch die Landes-Justizverwaltung. Die-
selbe kann den Zeitraum, für welchen die in dieser Weise hergestellten
Listen Geltung haben sollen, abweichend von dem Gerichtsverfassungs-
Gesetze, jedoch nicht über das zweite Geschäftsjahr, bestimmen."
Zur Ausführung dieser Bestimmung und auf dem Grunde der §§ 31—57
und 84—90 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes wird in Abwesenheit J.J.
K.K. H. H. des Großherzogs und des Erbgroßherzogs vom Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium verordnet, was folgt:
§5 1.
Spätestens bis zum 3 1. Mai dieses Jahres hat der Gemeinde-
vorstand einer jeden Gemeinde im Großherzogthume ein Verzeichniß sämmtlicher
in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Ehrenamte eines Schöffen
1879. 23