Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
mmer 114 Weinar- 20. Aelll 181. 
Juhalt: Verordnung, die erste Herstellung der Schöffen, und Geschworenen-Listen betressend. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(59)] Der § 2 bes Einführungs-Gesetzes zur deutschen Strafprozeß-Ordnung 
vom 1. Februar 1877 bestimmt: 
„Die erforderlichen Anordnungen, um die Jahreslisten der Schöffen 
und der Geschworenen bis zum Tage des Inkrafttretens der Straf- 
prozeß= Ordnung nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
herzustellen, insbesondere die Bezeichnung der Behörden, welche hierbei 
die den Amtsrichtern und den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte 
wahrzunehmen haben, erfolgen durch die Landes-Justizverwaltung. Die- 
selbe kann den Zeitraum, für welchen die in dieser Weise hergestellten 
Listen Geltung haben sollen, abweichend von dem Gerichtsverfassungs- 
Gesetze, jedoch nicht über das zweite Geschäftsjahr, bestimmen." 
Zur Ausführung dieser Bestimmung und auf dem Grunde der §§ 31—57 
und 84—90 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes wird in Abwesenheit J.J. 
K.K. H. H. des Großherzogs und des Erbgroßherzogs vom Großherzoglichen 
Gesammt-Ministerium verordnet, was folgt: 
§5 1. 
Spätestens bis zum 3 1. Mai dieses Jahres hat der Gemeinde- 
vorstand einer jeden Gemeinde im Großherzogthume ein Verzeichniß sämmtlicher 
in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Ehrenamte eines Schöffen 
1879. 23
	        
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