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kann der Verschluß mittels eines guten Klebestoffs oder mittels Siegelmarken
aus Papier oder aus einem ähnlichen festeren Stoffe hergestellt werden. Auch
bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese
mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß
dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen
sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest ver-
nagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel
oder Bleie.
u Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen
und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c.,
ohne Siegel= oder Bleiverschluß angenommen werden.
§ 9.
Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen.
1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren
u. s. w. müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren,
durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt
verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare
Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.
u Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder
dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine
Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann.
m Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Bentel, Kisten oder Fässer
fest zu verpacken.
ir Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der
Werth bei Papiergeld nicht 10 000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000
Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut
verschnürtem Papier eingeliefert werden.
Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut
umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
uu Geldbentel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt
werden, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn
das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist.
Andernfalls müssen die Bentel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt