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162] III. Nachdem an Stelle des verstorbenen Großherzoglichen Justizamtmanns,
Justizrath Ratenbacher zu Gerstungen, der Großherzogliche Regierungsrath
Dr. Slevogt, hier, zum Expropriations-Kommissar rücksichtlich des zur Er—
weiterung des Bahnhofs der Bergisch-Märkischen Eisenbahn zu Gerstungen
erforderlichen Grunderwerbs, ernannt worden ist, wird solches hierdurch bekannt
gemacht.
Weimar, den 26. April 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef-:
#br. Schomburg.
/63) IV. Nachdem in Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten des Groß-
herzogs und des Erbgroßherzogs in dem Großherzoglichen Gesammt-Ministerium
beschlossen worden ist, das Justizamt Bürgel mit Tautenburg in Thalbürgel
schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. März dieses Jahres, betref-
fend die nach Maßgabe des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes im Groß-
herzogthume zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte, aufzuheben und dessen
Jurisdiktions-Bezirk mit dem des Großherzoglichen Instizamts in Jena zu ver-
einigen, so wird hierdurch Nachstehendes bestimmt:
1.
Die Wirksamkeit des Großherzoglichen Iustizamts Bürgel mit Tantenburg
in Thalbürgel endigt mit dem Ablauf des 30. Juni dieses Jahres.
2.
Vom 1. Juli dieses Jahres ab wird der gesammte Bezirk des bisherigen
Großherzoglichen Justizamts Bürgel mit Tautenburg in Thalbürgel (vergl. das
der Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 — Regierungs-Blatt
Seite 557 — beigefügte Verzeichniß unter Ziffer I, 6) mit dem Bezirke des
Großherzoglichen Justizamts in Jena vereinigt und der Gerichtsbarkeit des
letztgenannten Justizamts überwiesen.
3.
Die am 30. Juni dieses Jahres bei dem Großherzoglichen Justizamte
Bürgel mit Tautenburg anhängigen, noch unerledigten Sachen der streitigen