Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachseu- Weimar-Eise nach. 
Nummer 18. Weimar. 30. Mai 1879. 
Inhalt: Gesetz über die Jr##ssvoI eck in das unbenenliche V dermögen S. 271.— Mufertal Belannimachung, 
die Anshebung des Großherzeglichen Stadtgerichts Eisenach betr. S dos. — Berichtigung zu S. 270 S. d 
I72 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
  
  
verordnen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im An- 
schlusse an die Vorschriften der 85 755 —757 der Civilprozeßordnung und 
unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §8§ 39, 45 der Konkursordnung 
und des § 5 Absatz 1 des Einführungs-Gesetzes dazu mit Zustimmung des 
getreuen Landtags, wie folgt: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
5 1. 
Zum unbeweglichen Vermögen in Ansehung der Zwangsvollstreckung gehören: 
1) Grundstücke, 
2) selbständige Gerechtigkeiten, welche Gegenstand einer Hypothekenbestellung 
sein können, 
3) Bergwerks-Eigenthum. 
1879 38
	        
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