Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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b) der Schuldner und die bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubiger 
(8 30), ingleichen die Gläubiger, welche auf Grund vollstreckbarer 
Schuldtitel die Befriedigung aus der Immobiliarmasse beantragt oder 
einen Sicherheits-Arrest daran erwirkt haben, unter der Verwarnung, 
daß der Ausbleibende seiner Einwendungen gegen die Ausführung des 
in dem Termin festzustellenden Vertheilungsplanes verlustig gehen werde. 
Die Bestimmungen in § 36 Abs. 2 finden Anwendung. 
§ 71. 
Zugleich mit der Ladung ist an die in § 70 bezeichneten Gläubiger, 
ingleichen an die dem Gericht bekannten Einnahmestellen, welche Grundgefälle 
von dem versteigerten Gegenstand zu erheben haben, die Aufforderung zu erlassen, 
binnen zwei Wochen ihre Forderungen mit Angabe des Betrags an Kapital, 
Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen sowie des beanspruchten Vor- 
rechts unter Beifügung der Beweisurkunden oder unter Bezugnahme auf die 
bei den Akten befindlichen urkundlichen Beweisstücke anzumelden. 
8 72. 
Ist die Ueberschuldung des Schuldners überhaupt oder auch nur die 
Unzulänglichkeit der Immobiliarmasse zur Deckung der daraus zu befriedigenden 
Forderungen zu besorgen, so hat das Gericht — neben der besondern Ladung 
und Aufforderung nach §§ 70 und 71 — den Termin öffentlich bekannt zu 
machen und damit die öffentliche Aufforderung an alle Gläubiger, welche aus 
der Immobiliarmasse Befriedigung suchen wollen, zu verbinden, ihre Ansprüche 
nach der Bestimmung des § 71 anzumelden. 
Die Vorschriften des § 68 Abs. 1 und 2 der Konkursordnung finden 
Anwendung. 
8 73. 
Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Theilungs- 
plan angefertigt. 
Forderungen, welche sich nach der Anmeldung und den Beweisurkunden 
als unbegründet darstellen, bleiben unberücksichtigt. 
Die Forderung eines Glänbigers, welcher bis zur Anfertigung des 
Theilungsplaus der Aufforderung zur Aumeldung (§ 71) nicht nachgekommen 
ist, wird nach den in den Akten vorhandenen Unterlagen berechnet.
	        
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