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b) der Schuldner und die bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubiger
(8 30), ingleichen die Gläubiger, welche auf Grund vollstreckbarer
Schuldtitel die Befriedigung aus der Immobiliarmasse beantragt oder
einen Sicherheits-Arrest daran erwirkt haben, unter der Verwarnung,
daß der Ausbleibende seiner Einwendungen gegen die Ausführung des
in dem Termin festzustellenden Vertheilungsplanes verlustig gehen werde.
Die Bestimmungen in § 36 Abs. 2 finden Anwendung.
§ 71.
Zugleich mit der Ladung ist an die in § 70 bezeichneten Gläubiger,
ingleichen an die dem Gericht bekannten Einnahmestellen, welche Grundgefälle
von dem versteigerten Gegenstand zu erheben haben, die Aufforderung zu erlassen,
binnen zwei Wochen ihre Forderungen mit Angabe des Betrags an Kapital,
Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen sowie des beanspruchten Vor-
rechts unter Beifügung der Beweisurkunden oder unter Bezugnahme auf die
bei den Akten befindlichen urkundlichen Beweisstücke anzumelden.
8 72.
Ist die Ueberschuldung des Schuldners überhaupt oder auch nur die
Unzulänglichkeit der Immobiliarmasse zur Deckung der daraus zu befriedigenden
Forderungen zu besorgen, so hat das Gericht — neben der besondern Ladung
und Aufforderung nach §§ 70 und 71 — den Termin öffentlich bekannt zu
machen und damit die öffentliche Aufforderung an alle Gläubiger, welche aus
der Immobiliarmasse Befriedigung suchen wollen, zu verbinden, ihre Ansprüche
nach der Bestimmung des § 71 anzumelden.
Die Vorschriften des § 68 Abs. 1 und 2 der Konkursordnung finden
Anwendung.
8 73.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Theilungs-
plan angefertigt.
Forderungen, welche sich nach der Anmeldung und den Beweisurkunden
als unbegründet darstellen, bleiben unberücksichtigt.
Die Forderung eines Glänbigers, welcher bis zur Anfertigung des
Theilungsplaus der Aufforderung zur Aumeldung (§ 71) nicht nachgekommen
ist, wird nach den in den Akten vorhandenen Unterlagen berechnet.