Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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weisung der Forderung oder ihrer Ergänzung, aber immer nur hinter den 
bereits eingewiesenen Gläubigern, beantragen. 
Wenn er im Stande war, den Anspruch im Einweisungstermine geltend 
zu machen, so fallen ihm die Kosten des nachträglichen Verfahrens zur Last. 
§ 106. 
Auf Grund des festgestellten Einweisungsplaus hat das Gericht den Ver- 
walter mit Zahlungsanweisung zu versehen. 
Die zu zahlenden Beträge sind durch den Verwalter unmittelbar zu berichtigen. 
Streitige Beträge sind zur gerichtlichen Verwahrung abzuliefern. 
8 107. 
Die Zwangsverwaltung erlischt, wenn der Gegenstand zur Zwangs— 
versteigerung gebracht wird, mit der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangs- 
versteigerung (§ 14). Die Verwaltung selbst bleibt einstweilen als Sicherheits- 
Segquestration (§ 109) bestehen. 
8 108. 
Die Zwangsverwaltung erlischt, wenn die eingewiesenen Forderungen 
getilgt sind. Das Vollstreckungsgericht hat die Aufhebung der Beschlagnahme 
zu verfügen, namentlich auch von Amtswegen bei der Unterpfandsbehörde die 
Löschung der Vormerkung der Beschlagnahme im Hypothekenbuche zu veranlassen. 
IV. Abschuitt. 
Sequestration von unbeweglichem Vermögen. 
§ 109. 
Auf die Sequestration von unbeweglichem Vermögen zum Zwecke der 
Sicherung von Ansprüchen (§§ 21, 58, 107 dieses Gesetzes, §§ 747, 752, 
811, 817 der Civilprozeßordnung) finden die §§ 96, 97, 99 entsprechende 
Anwendung. 
V. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 110. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz in Kraft.
	        
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