Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden 
gesichert bleibt. 
5) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht 
beschäftigt sein. 
III. 
Die Bestimmungen des § 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und 
Hammerwerken mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht 
Beschäftigten je eine Abtheilung bilden. 6 
2) In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften 
unter II beschäftigt werden, muß neben der nach § 138 Absatz 3 aus- 
zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in 
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt. 
Berlin, den 23. April 1879. 
Der Reichskanzler. 
von Biswarck. 
Bekanuutmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Glashütten. 
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nach- 
stehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Glashütten 
erlassen: 
J. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas- 
hütten unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1) In solchen Räumen, in welchen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, 
Glüh-, Streckofen) gearbeitet wird, darf Arbeiterinnen überhaupt, und 
in solchen Räumen, in welchen eine außetgewöhnlich hohe Wärme herrscht 
(Häfenkammern und dergleichen), darf jugendlichen Arbeiterinnen eine 
Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath zulassen. 
2) Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts 
unter 14 Jahren (Knaben) ist nur gestattet, wenn mit Genehmigung 
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