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Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden
gesichert bleibt.
5) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht
beschäftigt sein.
III.
Die Bestimmungen des § 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und
Hammerwerken mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht
Beschäftigten je eine Abtheilung bilden. 6
2) In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften
unter II beschäftigt werden, muß neben der nach § 138 Absatz 3 aus-
zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt.
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
von Biswarck.
Bekanuutmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Glashütten.
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nach-
stehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Glashütten
erlassen:
J.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas-
hütten unterliegt folgenden Beschränkungen:
1) In solchen Räumen, in welchen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-,
Glüh-, Streckofen) gearbeitet wird, darf Arbeiterinnen überhaupt, und
in solchen Räumen, in welchen eine außetgewöhnlich hohe Wärme herrscht
(Häfenkammern und dergleichen), darf jugendlichen Arbeiterinnen eine
Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath zulassen.
2) Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts
unter 14 Jahren (Knaben) ist nur gestattet, wenn mit Genehmigung
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