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[7)] II. Die Gerichtsbehörden des Großherzogthums werden auf die zwischen
der Kaiserlich deutschen Regierung und dem schweizerischen Bundesrathe durch
Austausch von Erklärungen getroffene, am 1. dieses Monats in Wirksamkeit
getretene Vereinbarung, inhaltlich deren den deutschen und schweizerischen
Gerichtsbehörden der unmittelbare Geschäftsverkehr in allen Fällen gestattet
ist, in welchen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vorge—
schrieben ist oder in Folge besouderer Verhältnisse räthlich erscheint (Central—
Blatt für das Deutsche Reich VII. Jahrgang Nr. 1 Seite 6), hierdurch noch
besonders aufmerksam gemacht.
Weimar, den 8. Jannar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[/8) IIII. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nachdem
sich durch die Niederlegung des Mandats seitens des Landtagsabgeordneten
Kaphahn zu Berga die Neuwahl eines Laudtagsabgeordneten für die Dauer
der laufenden Wahlperiode durch diejenigen Staatsangehörigen des V. Ver-
waltungsbezirks nothwendig gemacht hat, welche aus anderen Quellen als dem
Grundbesitz ein jährliches Einkommen von wenigstens Dreitausend Mark ver-
steuern, zur Leitung dieser Wahl der Großherzogliche Instizamtmann Schenk
zu Neustadt a. O. ernannt worden ist.
Weimar, am 15. Jannar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(9) IV. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog die gnädigste
Entschließung gefaßt haben, der Kleinkinderbewahranstalt zu Stadtsulza
die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen, wird Solches zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 20. Jannar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Stichling.