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Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung
mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchentlichen
Arbeitszeit in Anrechnung.
4) An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier
Wochen in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
5) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter
überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben
nicht beschäftigt sein.
IV.
Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen Aus-
nahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des § 138 der Gewerbe-
ordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise
aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung
bilden. .
2) Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter II gedachten Art eine
Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem
Verzeichnisse eine Tabelle beizufügen, in welche während jeder Arbeits-
Glashütte
über Beginn und Ende der A
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