Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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so pünktlicher und strenger zu befolgen, je wesentlicher dadurch die Gültigkeit 
und Vollstreckbarkeit der letzteren mit Einschluß der Unterbrechung der Verjährung 
bedingt ist. Um die Handhabung der hierauf bezüglichen Bestimmungen des 
Gesetzes zu erleichtern und eine gleichmäßige Gestaltung des Verfahrens zu 
fördern, wird in der Anlage B ein Schema für Strafverfügungen gegeben 
umng es wird dafür Sorge getragen werden, daß dem entsprechende Formulare 
(Konzept= und Ausfertigungs-Formulare) und zwar verschieden für die Fälle, 
in denen ausschließlich Geldstrafe, und für solche, in denen Haft, bezüglich Geld- 
und eventuell Haftstrafe festzusetzen ist, hergestellt werden und gedruckt von der 
seiner Zeit zu veröffentlichenden Stelle bezogen werden können. 
Dazu wird weiter Folgendes vorgeschrieben: 
a) Ist eine Strafverfügung zu erlassen, so geschieht dies nach Anleitung 
des Schemas B mitttelst entsprechender Ausfüllung eines Formulars (mit 
Ort, Datum und Unterschrift), welches als Konzept bei den Akten zurückbleibt. 
Für das weitere Verfahren ist alsdann zu unterscheiden, wie folgt: 
b) Wird die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich eröffnet, so ist 
darüber ein Protokoll aufzunehmen, daß, wo und an welchem Tage der voll- 
ständige Inhalt des ausgefüllten Formulars (lit. a) dem Beschuldigten münd- 
lich von der zuständigen Behörde, bezüglich dem zuständigen Beamten eröffnet 
worden sei. 
Hat der Beschuldigte alsbald Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, 
so ist dies im Protokolle zu erwähnen. 
Dieses Protokoll kann auf dem Konzeptformulare selbst niedergeschrieben 
werden. 
c) Ist die Strafverfügung schriftlich zu erlassen, so geschieht dies durch 
Zustellung eines zweiten, dem Konzept gleichlautend ausgefüllten, unter 
gleichem Ort und Datum von der feststellenden Behörde vollzogenen Formulars 
an den Beschuldigten. 
Dabei sind die speziellen Bestimmungen des § 9 des Gesetzes forgfältig 
zu beachten. Die Zustellung hat hiernach entweder durch die Post, oder durch 
einen verpflichteten Diener, Gendarmen oder sonstigen Exekutivbeamten zu erfolgen 
und es hat der zustellende Beamte schriftlich oder mündlich zu den Akten zu 
versichern: 
„daß er die Ausfertigung dem Beschuldigten selbst in seiner Wohnung 
(oder in der Wohnung des Beschuldigten der Ehefrau desselben, einem 
erwachsenen Familienmitgliede oder Dienstboten oder, wenn keine solche
	        
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