Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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deren Ablieferung an die vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge 
u tragen. 
N“ etwa verbleibenden Reste wegen ist überall nach den Vorschriften der 
Verordnung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 13. Mai 1879 
zu verfahren. 
Weimar, den 6. August 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
119| IV. Nach einer Mittheilung des Fürstlich Schwarzburgischen Ministerinms 
zu Rudolstadt sind die dortigen Einzelgerichte vom 1. Juli d J. ab von der 
ihnen bisher übertragenen Leitung der Schubtransporte entbunden worden und 
ist die Handhabung des gesammten Schubwesens auf die Fürstlich en Landraths- 
ämter übergegangen. 
In Folge dessen erleidet auch das der Ministerial-Bekanntmachung vom 
15. September 1877 (Reg.-Bl. S. 161 ff.) über das zur Vereinfachung des 
Schubtransportverfahrens auf den Eisenbahnen am 15. Mai 1877 zu Arnstadt 
getroffene Abkommen als Anlage beigefügte Verzeichniß der im Vereinsgebiete 
befindlichen betheiligten Trausportbehörden und Eisenbahnstationen, soweit in 
Abschnitt VII desselben die betheiligten Behörden und Stationen im Flürsten- 
thum Schwarzburg-Rudolstadt aufgeführt sind, eine Abänderung dahin, daß die 
Bahnstation Eichicht und das Instizamt Leutenberg aus dem Verzeichnisse 
ausscheiden. 
Zur Nachachtung für die betheiligten Behörden Großherzogthums 
wird dies hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar, den 6. August 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Ches: 
br. Schomburg.
	        
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