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deren Ablieferung an die vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge
u tragen.
N“ etwa verbleibenden Reste wegen ist überall nach den Vorschriften der
Verordnung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 13. Mai 1879
zu verfahren.
Weimar, den 6. August 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
119| IV. Nach einer Mittheilung des Fürstlich Schwarzburgischen Ministerinms
zu Rudolstadt sind die dortigen Einzelgerichte vom 1. Juli d J. ab von der
ihnen bisher übertragenen Leitung der Schubtransporte entbunden worden und
ist die Handhabung des gesammten Schubwesens auf die Fürstlich en Landraths-
ämter übergegangen.
In Folge dessen erleidet auch das der Ministerial-Bekanntmachung vom
15. September 1877 (Reg.-Bl. S. 161 ff.) über das zur Vereinfachung des
Schubtransportverfahrens auf den Eisenbahnen am 15. Mai 1877 zu Arnstadt
getroffene Abkommen als Anlage beigefügte Verzeichniß der im Vereinsgebiete
befindlichen betheiligten Trausportbehörden und Eisenbahnstationen, soweit in
Abschnitt VII desselben die betheiligten Behörden und Stationen im Flürsten-
thum Schwarzburg-Rudolstadt aufgeführt sind, eine Abänderung dahin, daß die
Bahnstation Eichicht und das Instizamt Leutenberg aus dem Verzeichnisse
ausscheiden.
Zur Nachachtung für die betheiligten Behörden Großherzogthums
wird dies hierdurch bekannt gemacht.
Weimar, den 6. August 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Ches:
br. Schomburg.