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Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April d. J. in Kraft.
Weimar, den 15. Jannar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Prüfungsordnung
für Lehrerinnen an höhern Mädchenschulen
und Schulvorsteherinnen.
(12)] VII. Zwischen dem unterzeichneten Staats-Ministerium und dem Königlich
Preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen-
heiten zu Berlin ist eine Vereinbarung des Inhaltes getroffen worden, daß
die im Großherzogthum Sachsen auf Grund der Prüfungsordnung vom 15. Ja-
nnar 1879 ausgestellten Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen an höheren
Mädchenschulen und für Schulvorsteherinnen auch in dem Königreich Preußen
als gültig anerkannt, somit aber deren Juhaberinnen zum Schuldienste in
diesem Königreiche zugelassen werden, und daß diejenigen Bewerberinnen, welche
auf Grund der von dem Königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten zu Berlin unter dem 24. April 1874 erlassenen
Prüfungsordnung das Zengniß der Befähigung als Lehrerinnen an häöheren
Mädchenschulen und als Schulvorsteherinnen erlangt haben, auch im Groß-
herzogthum Sachsen die Anstellungsfähigkeit besitzen.
Weimar, den 23. Januar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(13) VIII. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Großherzog die gnädigste
Entschließung gefaßt haben, dem zur Feier Höchstdessen 25jährigem Regierungs-
Jubiläums — am 8. Juli v. J. — angesammelten und noch weiter zu ver-