Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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stärkenden Fonds zur Begründung eines Armen= und Pflegehauses für ältere 
allein stehende, dem J. und II. Verwaltungsbezirk angehörige Personen beiderlei 
Geschlechts, die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen, wird solches hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 23. Jannar 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
[I141 Das 1., 2. und 3. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1276 die Verordunng, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
25. Januar 1879; unter 
„ 1277 die Bekanntmachung, betreffend drei zwischen dem Deutschen Reich 
und Belgien vereinbarte Berichtigungen des deutschen Textes des 
Auslieferungsvertrags vom 24. Dezember 1874, vom 29. De- 
zember 1878; unter 
„ 1278 die Verordnung, betreffend Befchränkungen der Einfuhr aus Ruß- 
land, vom 29. Jannar 1879; unter 
„ 1279 die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten 
in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standgquartier 
nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Ja- 
nuar 1879. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerer.
	        
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