Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Statut der Gesammt-Aniversität Jena, 
betrefend die Studirenden und die Disriplin. 
Erster Abschnitt. 
Erwerb des akademischen Bürgerrechts. 
§ 1 
Erwerb des akademischen Bürgerrechts. 
Das akademische Bürgerrecht wird erlangt durch die Immatrikulation. 
§ 2. 
Unfähigkeit zur Immatrikulation. 
Unfähig zur Immatrikulation sind Personen weiblichen Geschlechts. 
Form der Immatrikulation. 
Die Immatrikulation erfolgt durch Aushändigung der Matrikel, nachdem 
der zu Immatrikulirende zuvor Namen, Vaterland, Geburtsort, Studium, 
Namen des Vaters bezüglich der Mutter oder des Vormundes eigenhändig in 
das Album der Universität eingezeichnet, auch die Beobachtung der akademischen 
Gesetze in die Hand des Prorektors angelobt hat. 
Die Immatrikulation geschieht durch den Prorektor und den Universitäts- 
amtmann. 
8 4. 
Aumeldung und Juskription. 
Wer das akademische Bürgerrecht erlangen will, muß sich spätestens am 
zweiten Tage nach seiner Ankunft in Jena bei dem Depositor (Oberpedell) 
zur Immatrikulation anmelden, an denselben die zur Erlangung der Imma- 
trikulation nöthigen Zeugnisse (§ 6) abgeben und sich in das zu diesem Zwecke 
in dessen Expedition aufliegende Buch (Inskriptionsbuch) einzeichnen. 
Ist der sich Anmeldende augenblicklich nicht im Besitz aller oder einzelner 
nöthigen Zeugnisse, so hindert dies zwar die einstweilige Inskription nicht; 
der Inskribirte muß aber sofort unter Angabe der Gründe des Fehlens der 
Zeugnisse um bestimmte Frist zu deren Beibringung mittelst schriftlicher Ein- 
gabe an den Prorektor nachsuchen. 
Wer die rechtzeitige Anmeldung zur Immatrikulation unterläßt oder die 
zur Nachschaffung fehlender Zeugnisse ihm gesetzte Frist durch seine Schuld
	        
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