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L Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem die Synode der evangelischen Landeskirche zu dem von Uns
unter dem 9. September 1875 provisorisch erlassenen Kirchengesetze, betreffend
den Konfirmanden-Unterricht, nachträglich ihre Zustimmung ertheilt hat, so ver-
künden Wir das nachstehende, nunmehr in definitive Geltung tretende, Kirchen-
gesetz wie folgt:
81.
Der Konfirmanden-Unterricht im Großherzogthum wird in Zukunft min—
destens ein halbes Jahr hindurch ertheilt.
8 2.
Es soll der Konfirmanden-Unterricht der Regel nach und mit Ausnahme
der Schulferien, in welchen derselbe ganz ausfallen darf, in wöchentlich zwei
Stunden, in den letzten sechs Wochen vor der Konfirmation in wöchentlich
vier Stunden ertheilt werden.
Unser Kirchenrath ist ermächtigt, wo die örtlichen oder persönlichen Ver—
hältnisse dies erfordern, von der Zeit und der Anzahl der Konfirmanden-
Stunden zu dispensiren.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 15. Jannar 1879.
Carl Alerander.
Stichling.
Kirchengesetz,
betreffend den Konfirmanden-Unterricht.
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