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[156] II. Daß die Führung des Katasters von Olbersleben dem Groß=
herzoglichen Rechnungsamt Buttstädt übertragen worden ist, wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, 30. September 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(157] III. In höchstem Auftrage wird hiermit unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Jannar 1877 (S. 8 des Regierungs-
Blatts), zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Abwesenheit Sr. Königlichen
Hoheit des Großherzogs, Se. Königliche Hoheit der Erbgroßherzog gnädigst
geruht haben, auf Grund von §5 der Stiftungsurkunde und des Statuts der
Hülfskasse für Frankenheim vom heutigen Tage an
den bisherigen Großherzoglichen Justizamtmann Hohmann zu Dermbach
wegen seiner amtlichen Versetzung nach Großrudestedt, der von ihm be-
kleideten Stellung eines Mitgliedes und des stellvertretenden Vorsitzenden
der Stiftungsverwaltung für Frankenheim zu entheben und an seiner
Stelle das Mitglied dieser Stiftungsverwaltung, den Großherzoglichen
Amtsphysikus Dr. med. Köhler in Dermbach zum stellvertretenden Vor-
sitzenden und den Großherzoglichen Bezirks-Kommissar Elle daselbst zum
vierten Mitgliede derselben zu ernennen.
Weimar, am 1. Oktober 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
v. Groß.
I158! Das 33. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter
Nr. 1332 die Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechts-
sachen auf das Reichsgericht, vom 26. September 1879; unter
„ 1333 die Verordunung, betreffend die Uebertragung badischer Rechtssachen
auf das Reichsgericht, vom 26. September 1879; unter
„ 1334 die Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen
auf das Reichsgericht, vom 26. September 1879; unter