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Die Ablieferung der Festgenommenen ist entweder an die nächste Polizei—
behörde oder an das Amtsgericht des Bezirks der begangenen That zu bewirken.
s 2.
Vermögen sich dieselben über ihre Person auszuweisen, oder bestellen die-
selben angemessene Sicherheit, so haben die Bahnpolizeibeamten, insoweit den-
selben nach § 4 Ziff. 4 des Gesetzes vom 12. April 1879 (Regierungs-Blatt
S. 153) das Straffestsetzungsrecht verliehen ist, die verwirkte Strafe nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz vom 12. April d. J. nebst
Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Juli d. J., Reg.-Blatt S. 383) festzu-
setzen. Seitens derjenigen Bahnpolizeibeamten, welchen das Straffestsetzungsrecht
nicht verliehen ist, ist in Betreff solcher Zuwiderhandelnder Anzeige, eventuell
mit Einsendung der hinterlegten Kaution, an den nächst vorgesetzten, zur Fest-
setzung der Strafe berechtigten Bahnpolizeibeamten zu erstatten, welcher dann
die verwirkte Strafe festzusetzen hat.
§ 3.
Ist die Strafverfügung vollstreckbar geworden (§ 12 des Gesetzes), so ist
dieselbe in beglaubigter Abschrift mit einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehen an den zuständigen Bezirksdirektor zur Wahrnehmung des Weiteren
abzugeben. Die Geldstrafen fließen zu der Sportelkasse des Bezirksdirektors.
Wird gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben (§ 8 Ziff. 5, § 10
des Gesetzes), so ist nach § 11 des Gesetzes zu verfahren.
* 4.
In Betreff des Verfahrens bei der Sicherheitsleistung finden die §§ 2
letzter Absatz, 3, 4 und 5 der Ministerial-Verordnung, betreffend das Ver-
fahren bei der Sicherheitsleistung wegen begangener Straßenpolizei-Uebertretungen
vom 20. Oktober d. J. (Reg.-Blatt S. 537) entsprechende Anwendung.
Weimar, den 29. Oktober 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Nachtrag
zur Ministerial-Verordnung vom 7. April
1875, die Ausführung des Bahupolizei-
Reglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands vom 4. Januar 1875 betreffend.
WVeimar. — Hof- Buchdruderei. 6